Rechts- und Planungssicherheit geben - ist das Ziel der Änderungen am Agrargesetz, die am 27. Januar 2021 in der Abgeordnetenkammer gestimmt worden sind.
Da die Verhandlungen der GAP nach 2020 auf europäischer Ebene in Verzug geraten sind, können die neuen Strategiepläne nicht wie vorgesehen am 1. Januar 2021 umgesetzt werden. Es ist hingegen unabdingbar, die Kontinuität und die Planungssicherheit der landwirtschaftlichen Betriebsführung zu gewährleisten.
- Aus diesem Grund sehen die Änderungen vor, die bestehenden Förderkriterien über den 1. Januar 2021 hinaus beizubehalten, bis die neuen Bestimmungen der GAP nach 2020 in nationales Recht umgesetzt worden sind.
- Auf diese Weise können den landwirtschaftlichen Betrieben während dieser Übergangsphase neue Investitionsplafonds zur Verfügung gestellt werden, die im Übrigen an den Baupreisindex angepasst wurden (+ 12 %). Diese ermöglichen, die Investitionen der Landwirte, Winzer und Gärtner im Rahmen eines wirtschaftlichen Wiederaufschwungs zu unterstützen.
Der förderfähige Höchstbetrag für Investitionen in Gebäude und feste Einrichtungen ist für die Haupterwerbsbetriebe auf minimal 560.000€ und maximal 1.900.000 € pro Betrieb festgelegt.
Investitionen werden bis zu einem maximalen Betrag von 1.900.000 bezuschusst. Der individuelle, maximal förderungsfähige Höchstbetrag kann um 50% erhöht werden für Investitionen in Gebäude und feste Einrichtungen, welche der Verarbeitung und der Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten dienen.
Der maximal förderfähige Höchstbetrag für Investitionen in Gebäude und feste Einrichtungen ist für Nebenerwerbsbetriebe auf 280.000 € pro Betrieb festgelegt
Der maximal förderfähige Höchstbetrag für Maschinen ist für Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe auf 100.000 € pro Betrieb festgelegt. Diese Investitionsobergrenze wird für Maschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Weinbau, die Gülleausbringtechnik und die physische Unkrautbekämpfung um 200.000 € erhöht.
Der förderungsfähige Höchstbetrag gilt ab dem 1. Januar 2021.
· Bei den Investitionsbeihilfen wird fortan auf Qualität statt auf Quantität gesetzt. Bei der Modernisierung der Stallungen steht beispielsweise nicht mehr die Erhöhung der Produktion im Vordergrund, sondern das Wohlbefinden der Tiere und der Umweltschutz. Aus diesem Grund ist eine Vergrößerung von mindestens 25% des Volumens oder der Kapazitäten der Investitionsgüter nicht mehr erforderlich. Reparaturen sind nach wie vor nicht förderfähig.
Angepasste allgemeine Bestimmungen:
- Die Investitionsbeihilfen unterliegen der Bestimmung, dass der Mindestkostenpunkt von 3.000 € erreicht wird (Gebäude, feste Einrichtungen und Maschinen).
- Ein Betrieb kann für jeden Maschinentyp nur einmal während einer Förderperiode in den Genuss eine Beihilfe kommen.
- Die Beihilfen werden auch angepasst, um den umwelt- und klimabezogenen Herausforderungen besser gerecht zu werden.
- Fortan werden innovative landwirtschaftliche Ausrüstungen für das Ausbringen von Gülle sowie die mechanische Unkrautbekämpfung, durch die die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln reduziert werden kann, bevorzugt gefördert. Für solche Ausrüstungen ist die Investitionsobergrenze pro Betrieb um 200.000 € erhöht worden.
- Ebenfalls gefördert werden die Errichtung von Tränken sowie bauliche Maßnahmen, die dem Vieh die Durchquerung von Bächen ermöglichen, ohne dabei die Bachufer zu beschädigen.
- Eine Erhöhung um 20 Prozentpunkte des normalen Beihilfesatzes ist für die folgenden 5 Investitionen vorgesehen: Vorrichtungen zur Abdeckung von Gülle- und Jauchebehältern, Reinigungsbereiche für Pflanzenschutzgeräte, Lagerflächen für Festmist mit Auffangvorrichtungen für Sickersäfte, spezialisierte Ausrüstungen für das Ausbringen von Gülle und Maschinen zur mechanischen Unkrautbekämpfung.
Auf der Liste der förderfähigen Investitionen (Anlage II) sind hinzugefügt:
- Waschplätze für Pflanzenschutzgeräte
- Maschinen zur physischen Unkrautbekämpfung
- Gülleausbringtechnik
Beihilfesätze Haupterwerbsbetriebe
Wirtschaftsgebäude inklusive Infrastruktur- und Baunebenkosten,
feste Einrichtungen: 40%
Zusatzbeihilfe Junglandwirte: 15%
Zusatzbeihilfe auf Kosten der Leckerkennung bei Zisternen, Fahrsilos
und Lagerplätzen, Abdeckung von Zisternen, Waschplätze für
Pflanzenschutzgeräte und Mistlager 20%
Maschinen: 20%
Zusatzbeihilfe auf der Gülleausbringtechnik und die physische
Unkrautbekämpfung 20%
Beihilfesätze Nebenerwerbsbetriebe
Wirtschaftsgebäude inklusive Infrastruktur- und Baunebenkosten,
feste Einrichtungen: 25%
Zusatzbeihilfe auf Kosten der Leckerkennung bei Zisternen, Fahrsilos
und Lagerplätzen, Abdeckung von Zisternen, Waschplätze für
Pflanzenschutzgeräte und Mistlager 20%
Maschinen: 15%
Zusatzbeihilfe auf der Gülleausbringtechnik und die physische
Unkrautbekämpfung 20%
- Eine weitere Neuerung ist eine Beihilfe zur Gründung von Kleinstunternehmen, die landwirtschaftliche Produkte erzeugen, die auf kurzen Wegen vertrieben werden. Fortan werden Kleinstunternehmen wie die SOLAWI (solidarische Landwirtschaft) vom Landwirtschaftsministerium unterstützt. Es ist entscheidend, diese neuen Formen der Partnerschaft zwischen Erzeuger und Verbraucher, die ganz im Sinne der Politik zur Förderung qualitativ hochwertiger lokaler, saisonaler und Bio-Produkte sind, zu unterstützen. Diese neuen Formen der Landwirtschaft in kleinerem Maßstab ermöglichen zudem den atypischen „Quereinsteiger“-Profilen, den Schritt in die landwirtschaftliche Erzeugung zu wagen. Die Förderung der kurzen Wege ist ein zusätzlicher Schritt in Richtung Diversifizierung der luxemburgischen Landwirtschaft. Maximale Förderung: 15.000€