Fleischproduktion

Die Rinderproduktion

Mit seinem hohen Dauergrünlandanteil an der landwirtschaftlichen Fläche ist Luxemburg für die Rinderzucht prädestiniert. Sowohl die Produktion von Milch als auch die spezialisierte Rindfleischproduktion sind an die natürlichen Standortbedingungen angepasst.

Die Zucht von spezialisierten Fleischrinderrassen dient ausschließlich der Fleischproduktion, während bei der Milchviehhaltung sowohl Milch als auch Fleisch anfallen. Das durch das einheimische Rindvieh abgedeckte Fleischspektrum ist sehr breit.

Ungleichgewichte zwischen dem Angebot an einheimischem Rindfleisch und der Nachfrage bei den einzelnen Fleischqualitäten werden durch den Fleischgroßhandel ausgeglichen. Der Großteil der schlachtreifen Tiere wird innerhalb von Labels vermarktet und ist für den luxemburgischen Markt bestimmt.

Ein Teil der Schlachtrinder, hauptsächlich diejenigen, die zur Erzeugung von Verarbeitungsfleisch bestimmt sind, wird in die Großregion exportiert.

Die Schweineproduktion

Die Schweineproduktion findet in einer beschränkten Zahl von spezialisierten Betrieben, oft mit geschlossenem Produktionssystem (Zucht und Mast), statt.

Ein großer Teil der erzeugten Mastschweine wird unter dem Label „Marque Nationale“ vermarktet (Schweinefleisch und Verarbeitungsprodukte aus Schweinefleisch).

Die Schlachtviehvermarktung

Die Vermarktung von Schlachttieren (Rinder, Schweine, Schafe) in Luxemburg ist gesetzlich geregelt (Marktinterventionsmaßnahmen).

Die Aufmachung der Schlachtkörper, das Wiegen sowie die Klassifizierung der Schlachtkörper zwecks Preisfestsetzung unterliegen bestimmten Regeln.

Der Service d’économie rurale ist zusammen mit der Veterinärverwaltung mit der Durchführung der Schlachtviehmarktordnung beauftragt.

Die Informationen über die Schlachtungen in den luxemburgischen Schlachthöfen und die Preise werden vom Service d’économie rurale erhoben und in einem wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Rhythmus veröffentlicht.

Die Schlachtviehversicherungskasse

Entstehung und Zusammensetzung

Die Schlachtviehversicherung/Caisse d’Assurance des Animaux de Boucherie (CAAB) wurde per Großherzoglichem Beschluss am 19. März 1945 gegründet und hat die juristische Form der Anstalt öffentlichen Rechts/Etablissement public. Sie ist dem Regierungsrat unterstellt, welcher die für Landwirtschaft und Finanzen zuständigen Minister mit den Ausführungsbestimmungen in Form von Statuten beauftragt hat. Diese Statuten wurden am 2. Mai 1945 erstmals veröffentlicht und danach 3 Mal angepasst.

Die Leitung der CAAB obliegt einem Verwaltungsrat, welcher sich zusammensetzt aus

  • 6 Delegierten der Landwirtschaft,
  • 2 Delegierten der Viehhändler/Transporteure,
  • 3 Delegierten der Metzger/Schlachthöfe.

Der für die Landwirtschaft zuständige Minister ernennt diese 11 Delegierten sowie einen Präsidenten und einen Sekretär. Während die beiden Letztgenannten auf unbestimmte Zeit ernannt werden, wird das Mandat aller anderen Delegierten alle 3 Jahre erneuert.

Der Verwaltungsrat selbst wählt aus den Delegierten alle 3 Jahre die Delegierten für das Direktionskomitee, welches sich zusammensetzt aus

  • 2 Delegierten der Landwirtschaft,
  • 1 Delegierten der Viehhändler/Transporteure,
  • 1 Delegierten der Metzger/Schlachthöfe.

Der Präsident und der Sekretär sind automatisch Mitglied des Direktionskomitees.

Ziel

Die Versicherung hat das Ziel, die Landwirte/Produzenten und die Metzger/Schlachthöfe vor finanziellen Verlusten aus Beschlagnahmungen während der offiziellen Fleischkontrolle zu bewahren. Darüber hinaus ist die Bewahrung des sozialen Friedens zwischen den Akteuren sehr wichtig.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind eine rigorose Führung und die Vermeidung von Missbräuchen absolut erfordert.

Zusammenfassung der Funktionsweise

  • Alle Schlachttiere (Rinder, Schweine älter als 3 Monate, Kälber und Schafe), welche in luxemburgischen Schlachthöfen geschlachtet werden und nicht für den Eigenverzehr bestimmt sind, sind obligatorisch versichert.
  • Die amtlichen Tierärzte sind verantwortlich für die Ausstellung der Zertifikate von Beschlagnahmungen.
  • Es werden ausschließlich Entschädigungen für genussuntaugliches Fleisch sowie genussuntaugliche Organe (Leber bei Rindern) aus Beschlagnahmungen von versicherten Tieren gezahlt.
  • Organisatorisch wird unterschieden zwischen Befunden, welche auf den Transport zurückgeführt werden können (z.B. Tod beim Transport) und allen anderen Befunden, das heißt "Fleischschäden" ( z.B. Finnenbefall).
    • Der Versicherungsschutz „Transport“ beginnt beim Verladen der Tiere auf der Fahrzeugrampe und endet beim Tötungsprozess im Schlachthof. Der Aufenthalt in einer Sammelstelle (Centre de rassemblement) ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.
    • Der Versicherungsschutz „Fleischschäden“ beginnt bei der Verkaufsentscheidung des Produzenten und endet nach der Feinzerlegung/Reifung in der Ladentheke.
  • Die Höhe des Pflichtbeitrages zur Finanzierung der Versicherung wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Er ist festgelegt pro Tierart und jeweils aufgeteilt für die „Transportschäden“ und die „Fleischschäden“.
  • Der Pflichtbeitrag wird ausschließlich von den Produzenten (Landwirten) bezahlt und über die Schlachthöfe bei der Erstellung der Schlachtviehabrechnungen eingezogen.
  • Der Staat leistet einen finanziellen Beitrag zur Deckung der Verwaltungsunkosten.
  • Die Schäden durch Beschlagnahmungen werden heutzutage fast ausschließlich direkt von den Schlachthöfen über die amtlichen Tierärzte bei der CAAB gemeldet. Die Entschädigung wird an den Antragsteller (Schlachthöfe, Fleischverarbeiter, Metzger) ausgezahlt.
  • Beim Verstoß gegen die fest definierten Versicherungsbestimmungen (z.B. sichtbare Verletzungen, welche eindeutig vor dem Ersttransport stattgefunden haben) werden die Tiere vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Diese Entscheidung muss dem Besitzer oder seinem Beauftragten unverzüglich vom Tierarzt mitgeteilt werden. Der Besitzer, sein Beauftragter oder der Halter kann innerhalb von 24 Stunden Einspruch gegen diese Entscheidung einreichen.
  • Die allgemeine Informationspflicht über die Beschlagnahmung von Schlachtkörpern oder Organen obliegt der gesamten Vermarktungskette, das heißt sie beginnt beim Schlachthofbetreiber und wird über den Händler (falls vorhanden) zum Landwirten weitergereicht.

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