Handel mit Drittländern

Ein- und Ausfuhrlizenzen

Der Import und Export von Waren zwischen der EU und Drittländern kann an die Vorlage von Import- respektive Exportlizenzen, welche von den Zollverwaltungen ausgestellt werden, gebunden sein. Die Freigabe von Lizenzen kann von der Kommission zwecks Regelung des Marktes eingeschränkt werden.

Einfuhrzölle

Vereinbarte Importregeln und entsprechende Einfuhrzölle sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. In den Handelsabkommen können diese abgewandelt oder auf „Null“ gesetzt werden. Zollkontingente für die Einfuhr  von landwirtschaftlichen Produkten, welche im Rahmen von Handelsabkommen mit Drittländern festgesetzt wurden, sind EU-weit anwendbar und werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verwaltet.

Exporterstattungen

Exporterstattungen werden im Prinzip gewährt, um den Export von Waren aus der EU in Drittländer zu ermöglichen, wenn das Preisniveau am Weltmarkt deutlich unter einer gewissen Schwelle liegt. Allerdings sind die Preise in der EU, seitdem sie nicht mehr durch die GAP gestützt werden, nahe am Weltmarktniveau. Seit 2013 sind die Exporterstattungen für sämtliche Agrarprodukte der EU demnach auf Null festgesetzt. Nur noch in Ausnahmefällen, wie z.B. bei einer tiefgreifenden Marktstörung, können ausnahmsweise Exporterstattungen gewährt werden.

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