Vermarktungsvorschriften
Vermarktungsnormen
- Für bestimmte Produkte, u.a. für Obst und Gemüse, Eier und Geflügelfleisch, werden Normen für die Vermarktung festgelegt.
- Für bestimmte Produkte werden Regeln für die Bezeichnung der zum Verkauf angebotenen Produkte erlassen. So sind zum Beispiel die Bezeichnungen Kalbfleisch bzw. Jungrindfleisch mit Hilfe des Schlachtalters der Tiere genau voneinander zu unterscheiden.
Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
Frisches Obst und Gemüse darf generell nur vermarktet werden, wenn es die europäischen Vermarktungsnormen einhält. Dies gilt auch für den Import/Export aus/in Länder außerhalb der Europäischen Union. Verschiedene Produkte wie reife Bananen, Zuckermais oder Kartoffeln fallen nicht unter die Vermarktungsnormen.
Für folgende Produkte sind jeweils spezifische Vermarktungsnormen festgelegt: Äpfel, Zitrusfrüchte, Kiwis, Salate, krause Endivie und Eskariol, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Tafeltrauben und Tomaten.
Bei allen anderen Obst- und Gemüsearten muss bis auf einige Ausnahmen eine allgemeine Vermarktungsnorm eingehalten werden.
Für unreife Bananen, Olivenöl, Hopfen und Hopfenerzeugnisse gelten spezielle Vermarktungsvorschriften.
Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor
Die Vergabe von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben im Weinbau unterliegt bestimmten Regeln. Die Bezeichnung „Moselle luxembourgeoise“ ist als Ursprungsbezeichnung im Sinne der Gemeinsamen Marktordnung anerkannt.
Erzeugerorganisationen und Branchenverbände
Die EU-Agrarpolitik hat sich zum Ziel gesetzt, die Position der Landwirte innerhalb der Nahrungsmittelkette zu stärken. Mehrere Maßnahmen wurden zu diesem Zweck unternommen. So haben die Mitgliedstaaten zum Beispiel die Möglichkeit, Erzeugerorganisationen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, offiziell anzuerkennen. Mit dieser Anerkennung gehen verschiedene Vorteile einher, wie z.B. im Milchsektor die Möglichkeit, im Namen der Mitglieder (Landwirte) mit dem Erstabnehmer der Milch Verhandlungen zu führen zwecks Abschluss von Lieferverträgen. In Luxemburg wird diese Möglichkeit durch die Verordnung vom 11. März 2014 geregelt.
Branchenverbände sind Zusammenschlüsse aus Vertretern der Primärerzeugung sowie mindestens einer der nachfolgenden Stufen (Verarbeitung, Handel) für einen oder mehrere Versorgungsketten (Milch, Fleisch, …). Branchenverbände können von den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt werden. Die Aufgaben der Branchenverbände können sehr vielfältig sein und sich über viele veschiedene Gebiete, wie z.B. die Informationen über die Märkte, die Vermarktung, die Produktnormen, die Forschung und Entwicklung, erstrecken.