Wettbewerbsregeln

Die im Grundvertrag der Europäischen Union festgelegten Wettbewerbsregeln sind auf die Produktion und den Handel mit Agrarerzeugnissen anwendbar. Die Kommission sowie die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsländer überwachen die Anwendung der Wettbewerbsregeln. Die Kommission kann hierzu Richtlinien erlassen.

Die im Grundvertrag (Art 107 bis 109) vorgesehenen Regeln über nationale Beihilfen sind auf die Produktion und den Handel von Agrarerzeugnissen anwendbar. Die Kommission erlässt Richtlinien über die nationalen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor. Außerdem hat die Kommission eine Verordnung erlassen, die bestimmte Kategorien von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 bis 109 des Grundvertrages vereinbar erklärt („bloc exemption“). Eine Sonderregelung für nationale Beihilfen, die eine bestimmte Schwelle pro Beihilfeempfänger nicht überschreiten (de Minimis Regelung), wurde ebenfalls von der Kommission erlassen.

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