Biologische Bekämpfung des Traubenwicklers

Ziel

Das Ziel der Methode besteht in der Bekämpfung des Traubenwicklers ohne Insektizide. Die wirksamen Hauptbestandteile der weiblichen Sexualpheromone werden technisch hergestellt und in speziell entwickelten Kunststoffdispensern abgefüllt. Männliche Traubenwickler können innerhalb der Pheromonwolke die von begattungsbereiten Weibchen abgegebene „Pheromonspur“ nicht finden und sind „verwirrt“. Weil das Verfahren wesentlich kostenintensiver ist als ein Insektizideinsatz, wird der zusätzliche Kostenaufwand durch die Prämie kompensiert.

 

Mittelherkunft

100% Luxemburg

Beihilfeempfänger

Prämienberechtigt sind alle Winzer welche folgende Bedingungen erfüllen:

  • Bewirtschaften einer in Luxemburg gelegenen Mindestfläche von 0,1 ha weinbaulich genutzter Fläche.
  • Einhalten der Cross-Compliance auf der gesamten Betriebsfläche.
  • Einhalten zusätzlicher Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel für alle Agrarumwelt- und Klima-Programme.
  • Die spezifischen Bedingungen während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren auf der beantragten Fläche anwenden.

Förderfähige Maßnahmen

Bekämpfung des Einbindigen Traubenwicklers (Eupoecilia ambiguella; Cochylis) und/oder des Bekreuzten Traubenwicklers (Lobesia botrana; Eudemis) mittels Konfusionsverfahren. Für das vorliegende Programm sind derzeit in Luxemburg folgende Pheromon-Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung dieser beiden Arten zugelassen: Isonet LE oder RAK 1+2 M (Bitte beachten Sie den aktuellen Stand der Zulassungen unter: https://saturn.etat.lu/tapes/tapes_de.htm.)

Fördervoraussetzungen

Folgende spezifische Bedingungen sind zu berücksichtigen:

  • Eine zusätzliche Bekämpfung des Sauerwurms mittels Insektiziden ist prinzipiell nicht gestattet.
  • Bei hohem Populationsdruck kann ausnahmsweise ein Insektizid angewendet werden. In diesem Fall muss ein Berater des Weinbauinstitutes vor der Anwendung des Insektizides ein diesbezügliches Gutachten erstellen. Das Gutachten ist verbindlich und muss im Falle einer Vorortkontrolle vorgewiesen werden.
  • Das Führen eines Weinbergparzellenpasses (Betriebsheft) für sämtliche förderungsfähigen Weinberge ist Vorschrift (Schlagnummer, Größe, Kultur, org. + mineralische Düngung (Datum, Art/Produkt, Menge), Pflanzenschutz (Datum, Produkt, Menge), Bodenpflege. Das Betriebsheft steht Ihnen als Exceldatei zur Verfüngung
  • Junganlagen im Pflanzungsjahr sind nicht förderungsfähig.
  • Damit das Verfahren erfolgreich ist, sollte die behandelte Fläche zusammenhängend sein.

Art und Höhe der Förderung

 197 €/ha

Antragsstellung

Damit eine Beihilfe für das Konfusionsverfahren ausbezahlt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

- Die Teilnahmeerklärung muss vorliegen. Bei dem beiliegendem Formular handelt es sich um die Teilnahmeerklärung am Programm zur Förderung der biotechnischen Bekämpfung des Traubenwicklers. Mit Ausnahme der Kulturjahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017 sowie 2017/2018 sind Teilnahmeanträge spätestens am 30. September vor Beginn des Kulturjahres im Service d'Economie Rurale einzureichen. Bei zu spät eingereichten Teilnahmeerklärungen wird, außer in Fällen von höherer Gewalt, die Prämie im ersten Jahr der Beteiligung um 1% pro Werktag Verspätung gekürzt, wobei nach einer Verspätung von 25 Tagen der Antrag für unzulässig erklärt wird.

- Die eingegangenen Verpflichtungen sind jedes Jahr an dem für die Einreichung der Weinbaukarteierhebung („recensement viticole“) zu bestätigen. Bei zu spät eingereichter Bestätigung wird, außer in Fällen von höherer Gewalt, die Prämie um 1% pro Werktag Verspätung gekürzt, wobei nach einer Verspätung von 25 Tagen der Antrag für unzulässig erklärt wird.

- Der Antragssteller muss jedes Jahr die mit dem Konfusionsverfahren behandelte Weinbergsfläche in der Weinbaukarteierhebung eintragen.

Die Laufzeit der Verpflichtungen beträgt mindestens 5 Jahre und folgt dem Rhythmus des Kulturjahres, das am 1. November beginnt und am 31. Oktober im darauf folgenden Jahr endet.

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