Ziel der Beihilfe
Förderung der Biodiversität durch Uferschutz und Biotopverbund und des Erosionsschutzes
Mittelherkunft
- EU-Haushalt: 26,3 % Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- LU-Haushalt: 73,6% Fonds d’orientation économique et sociale pour l’agriculture (FOESA)
Zuwendungsempfänger
Landwirte, die eine Teilnahmeerklärung eingereicht haben und die ihre Teilnahme, sowie die somit eingegangenen Verpflichtungen jährlich bestätigen.
Förderfähige Flächen
Prämienfähig sind alle landwirtschaftlich in Luxemburg genutzten Flächen auf denen Uferschutzstreifen, Erosionsschutz- und/oder Biotopstreifen angelegt werden.
Fördervoraussetzungen
Prämienberechtigt sind die hauptberuflichen und nebenberuflichen Betriebsinhaber:
- die über mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche in Luxemburg verfügen
- deren Betrieb ein Standardoutput von mindestens 15.000 € aufweist;
- die auf ihrer gesamten Betriebsfläche die Cross Compliance Verpflichtungen einhalten;
- die sich verpflichten die spezifischen Bedingungen während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren einzuhalten.
Weitere Bestimmungen und Verpflichtungen
Grünstreifen: Erosionsschutz-und Biotopstreifen
- Anlage nur an erosionsgefährdeten Stellen: entlang eines Grabens, einer Hecke, einer Straße oder eines Weges oder eines Abhangs (horizontale Breite min. 1m), zwischen zwei Parzellen, in einer Ackerfläche ausschließlich zum Erosionsschutz
- Breite 2-10 Meter, beantragte Breite auf gesamter Länge einhalten
- Schlagkartei führen
- Keine mineralische und organische Düngung
- Keine Pflanzenschutzmittel, mechanische Bekämpfung von Problemunkräuter erlaubt
- Bei Beweidung angrenzender Flächen, wirksamer Schutzzaun errichten
- Keine Bodenbearbeitung
- Vegetation in gutem Zustand halten
- Pflege durch Mulchen oder extensive Futterproduktion
- Nutzung/Mulchen vor dem 15. Juli verboten, außer bei Erosionsschutzstreifen in Ackerflächen
Uferschutzstreifen entlang von Fließgewässer, Weiher und Seen
- Breite 5-20 Meter, beantragte Breite auf gesamter Länge einhalten
- Schlagkartei führen
- Keine mineralische und organische Düngung
- Keine Pflanzenschutzmittel, punktuelle Bekämpfung von Problemunkräuter erlaubt
- Bei Beweidung angrenzender Flächen, wirksamer Schutzzaun errichten
- Keine Bodenbearbeitung
- Entwässerungszustand nicht ändern, außer Unterhalt bestehender Anlagen
- Einmal jährlich nutzen/mulchen ab 15. Juli, Mähgut kann als Futter dienen, Ausnahme: spezielle Option mit Bewirtschaftungsplan
Nur bei Beweidung
- Bei Beweidung des Streifens, angrenzende Flächen während der Monate Juni und Juli obligatorisch beweiden, keine Zufütterung auf den Streifen
- Beweidung des Uferstreifens nach dem 15. Juli bis spätestens dem 15. November, obligatorisches Errichten eines Schutzzaunes in 1 m Abstand zur Böschungsoberkante
Besonderheiten können Sie der Informationsbrochüre 'Agrar-Umwelt-Klimamaßnahmen' entnehmen.
Art und Höhe der Förderung
Beihilfebetrag
- Grünstreifen mit artenreichen Grasmischungen auf Ackerstreifen: 900 €/ha/Jahr
- Grünstreifen auf Mähwiesen: 750 €/ha/Jahr
- Uferschutzstreifen auf Mähwiesen: 750 €/ha/Jahr
- Uferschutzstreifen auf Ackerflächen: 900 €/ha/Jahr
- Uferschutzstreifen auf Weiden: 1250 €/ha/Jahr
Antragstellung
Einsendeschluss
bis zum 30. September vor dem Beginn des ersten Kulturjahres der Teilnahme.