Verringerung der Stickstoffdüngung (Ackerland)

Förderprogramm [432]

Ziel der Beihilfe

Förderung der Verringerung der Stickstoffdüngung  um die Nitratwerte im Grundwasser und die Treibhausgasemissionen zu minimieren (NOx,CO2).

Mittelherkunft

  • EU-Haushalt: 26,3 % Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • LU-Haushalt: 73,6% Fonds d’orientation économique et sociale pour l’agriculture (FOESA)

Zuwendungsempfänger

Landwirte, die eine Teilnahmeerklärung eingereicht haben und die ihre Teilnahme, sowie die somit eingegangenen Verpflichtungen jährlich bestätigen.

Förderfähige Flächen

Prämienfähig sind alle Wasserschutzgebiete oder aus Sicht der Wasserwirtschaft sensible Gebiete (z.B. bekannte, noch nicht ausgewiesene Trinckwassergewinnungszonen),  Naturschutzgebiete  oder aus Sicht des Naturschutzes sensible Gebiete.

Im Ausland gelegene Parzellen sind ausgeschlossen.Prämienfähig sind alle landwirtschaftlich in Luxemburg genutzten Flächen.

Fördervoraussetzungen

Prämienberechtigt sind die hauptberuflichen und nebenberuflichen Betriebsinhaber:

  • die über mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche in Luxemburg verfügen
  • deren Betrieb ein Standardoutput von mindestens 15.000 € aufweist;
  • die auf ihrer gesamten Betriebsfläche die Cross Compliance Verpflichtungen einhalten;
  • die sich verpflichten die spezifischen Bedingungen während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren einzuhalten.

Weitere Bestimmungen und Verpflichtungen

  • Maßnahme während der Laufzeit nur auf gleicher Parzelle anwendbar
  • Aussaat einer Zwischenfrucht vor jeder Sommerkultur, Ausnahme bei Hackfrüchten falls eine späte Ernte eine  erfolgsversprechende Aussaat nicht mehr erlaubt
  • Mineralische Stickstoffdüngung und organische Düngung bei Untersaaten und Zwischenfrüchten nach Ernte von Hackfrüchten verboten, mineralische Stickstoffdüngung bei allen anderen Kulturen verboten
  • Umgepflügte Dauergrünlandparzellen sind ausgeschlossen, Ausnahmefälle müssen vom Minister bestätigt werden
  • Bei allen Optionen Schlagkartei führen
  • Beteiligung ist obligatorisch an eine vom Landwirtschaftsministerium anerkannte Beratung gekoppelt, welche spätestens bei Einreichen des Antrags eingereicht werden muss. Kontaktieren Sie daher, bei Interesse, umgehend einen Beratungsdienst ihrer Wahl
  • Bei gemeldeten Flächen in einem Wasserschutzgebiet oder in einem aus Sicht der Wasserwirtschaft sensiblen Gebiet muss der Teilnehmer sämtliche Dauergrünlandparzellen dieser Gebiete erhalten, sonst droht Programmausschluss. Der Minister kann verlangen, vor der Antragstellung, umgepflügte Dauergrünlandparzellen wieder herzustellen

Kulturen

  • Getreide und Ölsaaten
  • Mais, Kartoffeln, Rüben (Hackfrüchte)
  • Feldfutter und gemischtes Feldfutter max. 50% Leguminosen Anteil
  • Flächenstilllegung jährlich maximal 20% der gemeldeten Fläche, einmal pro Parzelle erlaubt, keine Düngung bei Stilllegung
  • Leguminosen: Ackerbohnen, Erbsen, Klee, Luzerne, Soja, Anbau einmal erlaubt ohne Prämienzahlung
  • Kartoffeln und Rüben, Anbau einmal erlaubt
  • Nach Feldfutter kein Hackfruchtanbau und keine organische Düngung

Düngung

  • Organische Düngung max. 130 kg gesamt-N/ha/Jahr, bei Beweidung tierische Ausscheidungen wie folgt in Betracht ziehen, d.h maximale organische Düngung begrenzt auf:  44kg/ha bei Beweidung ohne Schnittnutzung; 86 kg/ha bei Bewidung mit 1x Schnittnutzung; 102 kg/ha bei Beweidung  mit 2x Schnittnutzung
  • Keine Ausbringung von Klärschlamm
  • Ausbringungstermine der Informationsbrochüre 'Agrar-Umwelt-Klimamaßnahmen' Seite 22 und 23 entnehmen
  • Bei Kontraktparzellen im Einzugsgebiet von Trinkwasserquellen keine Lagerung von Mist, Kompost und entwässertem Schlamm auf freiem Feld
  • Bemessung der Grunddüngung nach Bodenanalysen und Richtlinien des staatlichen Labors für Bodenuntersuchungen in Ettelbrück, Bodengehaltsklasse C (nach VDLUFA) gilt als anzustrebender Wert. Werte Anhang 3 der Informationsbroschüre zur Landschaftspflegeprämie entnehmen. Bei Berechnung der notwendigen mineralischen Ergänzungsdüngung, die organische Düngung nach den Werten der Broschüre zur Landschaftspflegeprämie anrechnen.
    • Option 1:
      Jährlich, am Ende der Vegetationsperiode (15.10-07.11) Bodenprobe durch Beratungsdienst entnehmen lassen. Proben, gekühlt innerhalb 24 Stunden, oder unverzüglich einfrieren und eingefroren spätestens zum 1. Januar, in einem bodenkundlichen Labor abgeben.
    • Option 2:
      Bei Mais, besteht die Möglichkeit die Bodenprobe sofort nach der Ernte oder im Zeitraum vom 15.10 – 7.11 durch einen Beratungsdienst entnehmen zu lassen. Proben, gekühlt innerhalb 24 Stunden, oder unverzüglich einfrieren und eingefroren spätestens zum 1.Januar, in einem bodenkundlichen Labor abgeben.
  • Bodenreststickstoff in Tiefe von 0-25 cm je nach Bodentyp:
    • Gutland:
      Leichte Böden (Bodenart L): Sande und schwach lehmige oder schwach tonige Sande auf Luxemburger Sandstein: 30 N
      Mittlere Böden (Bodenart M) – Lehme, Sandlehme, Tonlehme und Schluffe: 40 N
      Schwere Böden (Bodenart S) – Tone und schwere Tone: 40 N
    • Ösling:
      Steinige Lehmschluffe aus Schieferverwitterung (Bodenart OM): 30 N

Verpflichtungen je Kultur

Option 1:
Code RN1 Getreide und Ölsaaten

  • 50 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Flachs,Hanf, Sorghum Leindotter, Mariendistel, Senf, Mohn, Buchweizen und Sonnenblumen
  • 80 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Sommergetreide
  • 100 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Spelz und Sommerraps
  • 120 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Winterroggen und Winterhafer
  • 130 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Wintergerste und Wintertriticale
  • 150 kg/ha verfügbarer Stickstoff für Winterweizen und Winterraps
  • Wachstumsregler sind erlaubt

Option 2:
Code RN2 Hackfrüchte (Mais, Kartoffeln, Rüben)

  • Kein Anbau unter Plastikfolie
  • Summe mineralischer und organischer Düngung max. 150 kg/ha/Jahr verfügbarer Stickstoff oder max. 120 kg/ha/Jahr bei rein mineralischer Stickstoffdüngung
  • Keine feste  organische und mineralische Düngung nach Ernte bis Anfang der nächsten Vegetationsperiode
  • Kein Umbruch, keine Bodenbearbeitung der Parzellen nach Ernte bis zum 1. März des folgenden Jahres vor Einsaat einer Sommerkultur mit Ausnahme der Einsaat einer Zwischenfrucht

Option 3:
Code RN3 Feldfutter

  • Leguminosenanteil in Saatmischung max. 50%, außer wenn Kultur bei Antragstellung bereits vorhanden
  • Stickstoffdüngung max. 140 kg/ha verfügbarer Stickstoff bei reiner Schnittnutzung, bzw. bei Beweidung erst nach dem ersten oder mehreren Schnitten, oder max. 110 kg/ha verfügbarer Stickstoff bei anderen Nutzungsformen
  • Bei Feldfutterbau in Wasserschutzzonen Möglichkeit einer fakultativen Option (Code F), mit Auszahlung einer Zusatzprämie bei reiner Schnittnutzung, d.h. ohne Beweidung
  •  Bei Beweidung, Beweidungsdichte der Produktivität der Parzelle anpassen, keine Beweidung  vom 15. November bis zu Beginn der Vegetationsperiode, frühesten am 1. April, keine Zufütterung

Besonderheiten können Sie der Informationsbrochüre 'Agrar-Umwelt-Klimamaßnahmen' entnehmen.

Art und Höhe der Förderung

Beihilfebetrag

  • Option 1 Code RN1 : 200 €/ha/Jahr Getreide, Ölsaaten und Buchweizen
  • Option 2 Code RN2: 225 €/ha/Jahr  Hackfrüchte
  • Option 3 Code RN3: 100€/ha/Jahr Feldfutterbau
  • Wahl Code F reine Schnittnutzung ohne Beweidung zusätzlich 25 €/ha/Jahr

Antragstellung

Einsendeschluss

bis zum 30. September vor dem Beginn des ersten Kulturjahres der Teilnahme

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