Ziel der Beihilfe
Sicherung bzw. Wiederherstellung bedrohter Lebensräume und der an diese gebundenen Tier- und Pflanzenarten.
Mittelherkunft
LU-Haushalt: 100% Fonds d’orientation économique et sociale pour l’agriculture (FOESA)
Zuwendungsempfänger
Landwirte und Winzer, als Bewirtschafter entsprechender Flächen, die eine Teilnahmeerklärung eingereicht haben und die ihre Teilnahme, sowie die somit eingegangenen Verpflichtungen jährlich bestätigen.
Förderfähige Maßnahmen
Flächen in definierten, geschützten Gebieten:
- Natura 2000 Gebiete (Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutz-Gebiete)
- Ausgewiesene nationale und kommunale Naturschutzgebiete
- International geschützte Feuchtgebiete (RAMSAR-Gebiete: Haff Réimech und Oberes Sauertal)
- Ausgewiesene Wasserschutzgebiete.
Flächen mit hohem Wert für den Artenschutz außerhalb von Schutzgebieten
Auch außerhalb der definierten Schutzgebiete können Flächen in ein Biodiversitätsprogramm aufgenommen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Flächen mit geschützten Lebensräumen entsprechend des nationalen Naturschutzgesetzes wie z.B. Halbtrockenrasen, Feuchtwiesen oder magere Mähwiesen, die im Offenland-Biotopkataster erfasst wurden.
- Vorkommen bedrohter Tier- oder Pflanzenarten (definiert in den Artenlisten der Verordnung). In diesen Fällen werden die entsprechenden Flächen hinsichtlich der vorhandenen, bedrohten Arten und ihrer Bedeutung für das Biodiversitätsprogramm bewertet und nach Zustimmung der zuständigen Kommission in das Programm aufgenommen.
- Flächen mit besonderer Bedeutung für die Umsetzung von Arten- und Habitatschutzplänen (Plans d’actions), die auf Basis des nationalen Naturschutzplans entwickelt wurden.
Fördervoraussetzungen
Für alle Biodiversitätsverträge auf landwirtschaftlichen Flächen sind unabhängig vom jeweiligen Programm folgende Grundbedingungen einzuhalten:
- Der Gewässerhaushalt der Flächen darf nicht verändert werden. Das Anlegen von Gräben, Drainagen u.ä. ist ebenso verboten wie eine Bewässerung.
- Das Ausbringen von organischem oder chemischem Dünger ist verboten. Ausnahmen bilden die Düngung neu gepflanzter Hochstammobstbäume während maximal 5 Jahren mit maximal 5 kg Rindermist pro Baum und Jahr sowie das Kennartenprogramm, das organische Düngung nicht untersagt.
- Die Anwendung jeder Art von Pestiziden ist verboten.
- Die Bedingungen der Cross Compliance sind einzuhalten.
- Es ist die festgelegte Nutzung durchzuführen – für ungenutzte Flächen wird keine Prämie ausgezahlt, außer dies ist ausdrücklich im Vertrag festgehalten.
- Im Falle von gemähten Flächen muss das Mähgut als Futter oder als Stroh, für energetische Nutzung oder zur Kompostierung genutzt werden.
- Falls gefährdete bodenbrütende Vögel auf der Fläche vorkommen, so ist der Nutzungsbeginn zu ver- schieben.
- Die Flächen müssen in einem guten landwirtschaftlichen Zustand verbleiben. Bei Grünlandprogrammen muss eine mechanische Bekämpfung folgender Unkräuter ab einem Flächenanteil von 25% bzw. bei horstweisem Vorkommen über 1 Ar vorgenommen werden: Disteln und Jakobskreuzkraut. Bei Sauerampfer, Brennnesseln, Adlerfarn, Brombeeren, Hirsen, Flughafer und Wiesenbärenklau gilt dies ab 25% oder 2,5 Ar. Eine chemische Bekämpfung ist in jedem Fall untersagt.
Biodiversitäts-Programme
Die Biodiversitätsprogramme bauen auf der kooperativen Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Naturschützern auf. Unterschiedliche Programme sollen den teilnehmenden Landwirten, eine mit den Zielen des Arten- und Biotopschutzes zu vereinbare Nutzung, ermöglichen.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Biodiversitätsprogrammen finden Sie nachfolgend.
Art und Höhe der Förderung
Informationen über die Art und Höhe der Förderung können der Seite des jeweiligen Biodiversitätsprogrammes entnommen werden.
Antragstellung
Einsendeschluss
bis zum 1. Oktober vor Beginn des Jahres der Teilnahme am Biodiversitätsprogrammes