Bestimmungen und Verpflichtungen
Diese Flächen werden zunächst ab dem vereinbarten Zeitpunkt gemäht und danach beweidet.
- Einhaltung der Grundbedingungen
- Keine mechanischen Arbeiten zwischen dem 15. April und dem ersten Schnitt
- Kein Wiesenumbruch, keine Neu- oder Nachsaat; Wild- und Wühlmausschaden kann nach Anleitung von ANF und ASTA repariert werden
- Obligatorischer Wiesenschnitt mit Austrag des Mähguts
- Obligatorisches Trocknen des Mähgutes auf der Parzelle zumindest in jedem zweiten Jahr (Silagenutzung folglich maximal alle 2 Jahre)
- Obligatorische Beweidung zwischen dem Mahdzeitpunkt und dem 15. November ohne Begrenzung des Viehbesatzes
- Keine Zufütterung – Kälberautomaten sind zugelassen.
Zwischen folgenden Varianten des Wiesenprogramms kann gewählt werden: 1. Schnitt ab dem 15. Juni, ab dem 1. Juli oder ab dem 15. Juli.
Beihilfebetrag
- 1. Schnitt ab dem 15. Juni 350 EUR/ha
- 1. Schnitt ab dem 1. Juli 420 EUR/ha
- 1. Schnitt ab dem 15. Jul 510 EUR/ha
- Vorkommen von Hochstammobstgärten auf den betroffenen Wiesenflächen +50 EUR/ha
- Vorkommen von bestimmten Biotoptypen des Biotopkatasters auf den betroffenen Wiesen
Biotop mit A-Qualität: +100 EUR/ha Biotopfläche
Biotop mit B-Qualität: +50 EUR/ha Biotopfläche