Mähweideprogramme

Bestimmungen und Verpflichtungen

Diese Flächen werden zunächst ab dem vereinbarten Zeitpunkt  gemäht und danach beweidet.

  • Einhaltung der Grundbedingungen
  • Keine mechanischen Arbeiten zwischen dem 15. April und dem ersten Schnitt
  • Kein Wiesenumbruch, keine Neu- oder Nachsaat; Wild- und Wühlmausschaden kann nach Anleitung von ANF und ASTA repariert werden
  • Obligatorischer Wiesenschnitt mit Austrag des Mähguts
  • Obligatorisches Trocknen des Mähgutes auf der Parzelle zumindest in jedem zweiten Jahr (Silagenutzung folglich maximal alle 2 Jahre)
  • Obligatorische Beweidung zwischen dem Mahdzeitpunkt und dem 15. November ohne Begrenzung des Viehbesatzes
  • Keine Zufütterung – Kälberautomaten sind zugelassen.

Zwischen folgenden Varianten des Wiesenprogramms kann gewählt werden: 1. Schnitt ab dem 15. Juni, ab dem 1. Juli oder ab dem 15. Juli.

Beihilfebetrag

  •  1. Schnitt ab dem 15. Juni                 350 EUR/ha
  • 1. Schnitt ab dem 1. Juli                     420 EUR/ha
  • 1. Schnitt ab dem 15. Jul                    510 EUR/ha
  • Vorkommen von Hochstammobstgärten auf den betroffenen Wiesenflächen       +50 EUR/ha
  • Vorkommen von bestimmten Biotoptypen des Biotopkatasters auf den betroffenen Wiesen

Biotop mit A-Qualität:                  +100 EUR/ha Biotopfläche

Biotop mit B-Qualität:                    +50 EUR/ha Biotopfläche

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