Bestimmungen und Verpflichtungen
Diese Flächen werden ausschließlich ab dem vereinbarten Zeitpunkt gemäht und nicht beweidet.
- Einhaltung der Grundbedingungen
- Keine mechanischen Arbeiten zwischen dem 15. April und dem ersten Schnitt
- Keine Beweidung
- Kein Wiesenumbruch, keine Neu- oder Nachsaat; Wild- und Wühlmausschaden kann nach Anleitung von ANF und ASTA repariert werden
- 1-2 Wiesenschnitte mit Austrag des Mähgutes
- Obligatorisches Trocknen des Mähgutes auf der Parzelle zumindest in jedem zweiten Jahr (Silagenutzung folglich maximal alle 2 Jahre).
Zwischen folgenden Varianten des Wiesenprogramms kann gewählt werden: 1. Schnitt ab dem 15. Juni, ab dem 1. Juli, ab dem 15. Juli oder ab dem 1. August.
Beihilfebetrag
- 1. Schnitt ab dem 15. Juni 420 EUR/ha
- 1. Schnitt ab dem 1. Juli 480 EUR/ha
- 1. Schnitt ab dem 15. Juli 540 EUR/ha
- 1. Schnitt ab dem 1. August 590 EUR/ha
- Vorkommen von Hochstammobstgärten auf den betroffenen Wiesenflächen +50 EUR/ha
- Vorkommen von bestimmten Biotoptypen des Biotopkatasters auf den betroffenen Wiesen
Biotop mit A-Qualität: +100 EUR/ha Biotopfläche
Biotop mit B-Qualität: +50 EUR/ha Biotopfläche