Bestimmungen und Verpflichtungen
Diese Flächen werden zunächst ausgehagert, dann renaturiert und anschließend extensiv genutzt. Die Umsetzung der Maßnahme wird durch einen Experten begleitet.
- Einhaltung der Grundbedingungen
- Nutzung der gesamten Fläche, keine Düngung und kein Einsatz von Pestiziden; Wild- und Wühlmausschaden kann nach Anleitung von ANF und ASTA repariert werden.
Phase 1: Aushagerung während zwei Jahren
- Keine mechanischen Arbeiten (Abschleppen, Mahd usw.) zwischen dem 1. April und dem 15. Mai
- Kein Umbruch zur Renovierung, keine Nachsaat, keine Beweidung
- Mindestens 3 Mahdgänge mit Entfernung des Mähgutes ab dem 15. Mai
Phase 2: Initiale Restaurierung während einem Jahr
- Vorbereitung der Empfängerfläche: oberflächige Auflockerung des Bodens mittels zwei Durchgängen mit dem Flügelschargrubber und Zinkenrotor oder vergleichbaren Maschinen
- Mahd der Spenderfläche: Ladung des frischen Mähgutes mit Hilfe eines selbstladenden Anhängers mit Dosierwalzen
- Unmittelbarer Transport des Mähgutes zur Empfängerfläche
- Abladen und gleichmäßige Verteilung der Ladung auf der Empfängerfläche
Phase 3: Extensive Mahd während zwei Jahren
- Ein oder zwei Schnitte, die erste Mahd ab dem 15. Juni
- Trocknung des Mähgutes auf der Fläche, Abtransport des Mähgutes
- Kein Umbruch zur Grünlandsanierung, keine Neusaat, keine Nachsaat; Wildschäden sind gemäß der Vorgaben der Naturverwaltung zu beseitigen
Auf diese Maßnahme folgt obligatorisch ein Extensivierungsvertrag (Mähwiese oder Mähweide).
Beihilfebetrag
Restaurierung von Magerwiesen in drei Phasen 720 EUR/ha