Programm zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Flora und Fauna der Rand- und Brachstreifen an Wiesen und Gewässerufern

Bestimmungen und Verpflichtungen

  • Einhaltung der Grundbedingungen
  • Keine Düngung und kein Einsatz von Pestiziden
  • Die Breite der Streifen beträgt zwischen 3 und 20 m
  • Falls die Nachbarflächen beweidet werden, müssen die Streifen durch einen mobilen oder festen Zaun von der Weide abgetrennt werden. Bei Mahd oder Mulchen der Nachbarparzellen ist der Streifen sichtbar mit Hilfe von Pfählen zu kennzeichnen.
  • Kein Umbruch zwecks Restaurierung, keine Nachsaat, keine Neusaat.
  • Das Befahren der Streifen mit landwirtschaftlichen Maschinen ist verboten, außer für den vorgesehenen Unterhalt.
  • Brachestreifen ohne Zäune werden mechanisch gemäht. Flächen mit mobilen Zäunen werden mechanisch gemäht oder beweidet, Brachestreifen mit festen Zäunen werden mit dem Einachsmäher gemäht. Falls es mechanisch nicht möglich ist, wird das Mähgut per Hand entfernt.
  • Die Brachestreifen dürfen sich nicht mit Biotopen überlagern, die einer anderen Pflege bedürfen.

Die Maßnahme kann auf ganze Parzellen ausgeweitet werden im Rahmen eines Managementplanes für ein Natura 2000-Gebiet oder eines Aktionsplanes für bedrohte Arten oder Lebensräume.

Variante 1

Die Brachestreifen sind einmal pro Jahr durch Mahd, Mulchen oder Beweidung nach dem 1. August zu pflegen. Dabei müssen jeweils mindestens 50% des Brachestreifens ungenutzt bleiben.

Variante 2

Keine Unterhaltsmaßnahmen während der Vertragsdauer.

Beihilfebetrag

Variante 1:    1 150 EUR/ha

Bei Mahd mit Freischneider und manuellem Entfernen des Mähgutes :   +550 EUR/ha

Variante 2:       890 EUR/ha

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