Lerchenfenster

Bestimmungen und Verpflichtungen

Schaffung von lichten Bereichen in Winterkulturen durch kleinflächigen Verzicht auf Getreideeinsaat; ansonsten kann der Acker weiter wie gewohnt bewirtschaftet werden.

Prioritäres Schutzziel: Feldlerche und sonstige, an den Lebensraum Acker gebundene Tierarten.

  • Einhaltung der Grundbedingungen
  • Der Einsatz von Dünger und Herbiziden ist erlaubt.
  • Keine Einsaat.
  • Beschränkt auf Winterkulturen.
  • Die Minimalgröße eines Lerchenfensters beträgt 24 m².
  • Die Lerchenfenster müssen mit einer Mindestdichte von 2 pro Hektar angelegt werden. Sie dürfen nicht über Fahrgassen miteinander verbunden sein und sich nicht am Parzellenrand befinden.
  • Nach dem ersten Vertragsjahr kann die Maßnahme im Rahmen der Fruchtfolge auf anderen Flächen umgesetzt werden, unter der Bedingung, dass in jedem Jahr mindestens die im Vertrag festgelegte Anzahl und Flächengröße an Lerchenfenstern angelegt werden. Die FLIK-Nummern der Parzellen auf denen die Maßnahme im Folgejahr umgesetzt wird, sind am Ende des Kulturjahres auf dem jährlichen Bestätigungsbrief anzugeben.
  • Während der Laufzeit des Vertrages wird von einem Experten ein jährliches Monitoring der Feldlerchen auf den betroffenen Flächen durchgeführt.

Beihilfebetrag

10 EUR/Lerchenfenster

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