Cross Compliance

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom Juni 2003 hat die Gewährung von bestimmen Beihilfen seit dem Jahr 2005 an bestimmte Fachrechtsauflagen gebunden. Dies wird als Cross Compliance bezeichnet.

Folgende Beihilferegelungen unterliegen diesen Bestimmungen:

  • Basisprämie
  • Greeningprämie
  • Junglandwirteprämie
  • Leguminosenprämie
  • Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
  • Ausgleichszulage für Wasserschutzgebiete
  • Landschaftspflegeprämie
  • Alle Agrar-Umwelt-Klima Maßnahmen
  • Prämie zur Unterstützung der Biolandwirtschaft

Dabei ist zu beachten, dass diese Fachrechtsauflagen bereits zum Teil seit längerem in Kraft sind und somit für den einzelnen Betriebsinhaber im Prinzip keine zusätzlichen Einschränkungen oder Belastungen bedeuten.

Durch die Cross Compliance werden bei Verstößen gegen das einschlägige Fachrecht nicht nur Bußgelder (oder sonstige Strafen) gemäß den Fachrechtsregelungen verhängt, sondern auch Sanktionen bei den genannten Beihilfen angewandt. Diese Sanktionen erfolgen unabhängig ob der Betriebsinhaber selbst gegen das Fachrecht verstoßen hat oder ob der Verstoß durch eine andere Person erfolgt ist, die im Auftrag des Betriebsinhabers auf dessen Betrieb arbeitet.

Elemente der Cross Compliance

Elemente von Cross Compliance sind: Einhaltung der Grundanforderungen in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlaments und des Rates.

Diese Grundanforderungen von Cross Compliance sind in folgende Bereiche unterteilt:

  1. Bereich A: Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen
  2. Bereich B: Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze
  3. Bereich C: Tierschutz

Einhaltung der Grundanforderungen

Bei den im besagten Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten EU-Vorschriften handelt es sich um geltendes EU-Fachrecht, welches in EU-Verordnungen oder in EU-Richtlinien festgelegt ist. Während EU-Verordnungen unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten rechtskräftig sind, müssen EU-Richtlinien (oder „Direktiven“) erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist somit Pflicht.

Ihre Einbeziehung im Rahmen der Cross Compliance stellt somit keine neuen, zusätzlichen, Verpflichtungen bzw. Einschränkungen für den Betriebsinhaber dar!

Maßgebend sind jeweils jene Bereiche der Verordnungen und der nationalen Durchführungsbestimmungen, die sich auf die Landwirtschaft beziehen und vom Betriebsinhaber beeinflusst werden können.

Allgemein ist aber in jedem Fall immer das gesamte von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ableitbare EU-Recht bzw., im Falle von EU-Richtlinien, das entsprechende nationale Recht einzuhalten.

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