Basisprämie

Ziel der Beihilfe

Einkommensbeihilfe

Mittelherkunft

EU-Haushalt: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

Zuwendungsempfänger

Betriebsinhaber können die Basisprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie:

  • die Anforderungen zum aktiven Landwirt erfüllen
  • am 22. April 2022 über Prämienansprüche verfügen, unbeschadet einer etwaigen Nachmeldung von zusätzlichen Ansprüchen zwischen dem 22. April 2022 und dem 31. Mai 2022 (im Fall einer Übertragung);
  • beihilfefähige Flächen bewirtschaften und diese im Rahmen ihres Flächenantrags bzw. ihrer Weinbaukarteierhebung angeben. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stehen die Flächen dem Betriebsinhaber mindestens am 31. Mai des Antragsjahrs zur Verfügung.

Die Basisprämie wird nur dann gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Direktzahlungen vor Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (Beihilfefähigkeit oder bei Cross Compliance-Verstößen) mindestens 100 Euro beträgt.

Förderfähige Maßnahmen

Gegenstand der Prämie

Im Großherzogtum Luxemburg bewirtschaftete beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen

Fördervoraussetzung

Beihilfefähige Flächen

Als prämienfähige Flächen gelten im Prinzip Ackerflächen und Dauergrünlandflächen, Obst- und Gemüseanbauflächen [auch Obstgärten und Baumschulen], Weinbauflächen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. Die Mindestgröße jeder einzelnen Parzelle (Schlag) beträgt 1 Ar.

Zugelassene landwirtschaftliche Tätigkeit

Als landwirtschaftliche Tätigkeit wird die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke oder die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, anerkannt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit schließt den Weinbau mit ein.

Übertragung und Nutzung der Prämienansprüche – Nationale Reserve

  • Ansprüche können frei zwischen Betriebsinhabern übertragen werden.
  • Die Übertragung geschieht entweder durch Verkauf, Verpachtung oder Vererbung von Ansprüchen.
  • Ansprüche können nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaates übertragen werden.
  • Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verfällt eine Anzahl an Ansprüchen, die der Gesamtzahl der Ansprüche entspricht welche 2 Jahre nicht genutzt wurden, in die nationale Reserve.
  • Die nationale Reserve dient der Zuteilung von (zusätzlichen) Ansprüchen bzw. Beträgen. Zuteilungsberechtigt sind Junglandwirte und Neueinsteiger.

Haushaltsdisziplin

Damit dem Agrarsektor bei größeren Krisen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnungen eine Unterstützung gewährt werden kann, wird jährlich eine Krisenreserve gebildet. Hierfür und zur Einhaltung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Ausgaben sieht die GAP die sogenannte Haushaltsdisziplin vor.

Dabei wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen oberhalb eines Freibetrags von 2.000 Euro je Begünstigter um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Dieser wird jährlich je nach den Bedürfnissen festgelegt.

Als Direktzahlungen gelten in Luxemburg die Basisprämie, die Greeningprämie, die Junglandwirteprämie sowie die gekoppelte Leguminosenprämie.

Zusätzliches

Der Beihilfegenuss ist an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gebunden.

Art und Höhe der Förderung

Der Beihilfebetrag hängt vom Wert der bei der Antragstellung gemeldeten Ansprüche („Jetons“) ab. Der nationale Durchschnittswert eines Anspruchs beträgt:

  • 2020 : 192,53 EUR/ha
  • 2021 : 182,49 EUR/ha

 

Antragstellung

Auszahlung der Beihilfe

Vom 1. Dezember bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

Antragsformular

Flächenantrag/Weinbaukarteierhebung

Einsendeschluss

22. April 2022

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