Greeningprämie

Ziel der Beihilfe  

Verbesserung der Umweltleistung der GAP durch eine obligatorische Ökologisierungskomponente, durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden unionsweit unterstützt werden.

Mittelherkunft  

EU-Haushalt: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL).

Zuwendungsempfänger  

Die Greeningprämie ist keine freiwillige Regelung, sondern obligatorisch für alle Betriebsinhaber, die in den Genuss der Basisprämie kommen.

Die Greeningprämie wird nur dann gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Direktzahlungen vor Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (Beihilfefähigkeit oder bei Cross Compliance-Verstößen) mindestens 100 Euro beträgt.

Förderfähige Maßnahmen  

Gegenstand der Prämie: im Großherzogtum Luxemburg bewirtschaftete prämienfähige Fläche, anhand derer Basisprämienansprüche aktiviert werden.

Fördervoraussetzungen  

Bedingungen

Die Landwirte müssen dem Klima- und Umweltschutz förderliche Bewirtschaftungsmethoden in folgenden Bereichen einhalten:

  •  Anbaudiversifizierung,
  •  Erhalt des bestehenden Dauergrünlands,
  •  Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse, sogenannte „ökologisch wertvolle Flächen“ („EFA“-Flächen; EFA = Ecological Focus Area) auf Ackerflächen.

Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft haben Bio-Betriebe, welche ihre Flächen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft bewirtschaften, automatisch Anrecht auf die Zahlung der Greening-Prämie und sind demzufolge von den Greening–Auflagen befreit. Betriebe, die teilweise auf Biolandwirtschaft umgestellt haben, unterliegen den Greening-Anforderungen auf den konventionell bewirtschafteten Flächen.

Dauerkulturen sind vom Greening ausgenommen. Demzufolge sind z.B. Winzer, welche lediglich Weinbauflächen bewirtschaften, ebenfalls von den Greening-Auflagen befreit.

Haushaltsdisziplin

Damit dem Agrarsektor bei größeren Krisen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnungen eine Unterstützung gewährt werden kann, wird jährlich eine Krisenreserve gebildet. Hierfür und zur Einhaltung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Ausgaben sieht die GAP die sogenannte Haushaltsdisziplin vor.

Dabei wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen oberhalb eines Freibetrags von 2.000 Euro je Begünstigter um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Dieser wird jährlich je nach den Bedürfnissen festgelegt.

Als Direktzahlungen gelten in Luxemburg die Basisprämie, die Greeningprämie, die Junglandwirteprämie sowie die gekoppelte Leguminosenprämie.

Zusätzliches

Der Beihilfegenuss ist an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gebunden.

Art und Höhe der Förderung  

Beihilfebetrag

Die Greeningprämie wird gewährt in Form einer jährlichen Zahlung je basisprämienfähiger Fläche.

Der Hektarbetrag wird jährlich berechnet, indem die finanzielle Obergrenze der Greeningprämie durch die Gesamtzahl an Hektaren geteilt wird, welche im Rahmen der Basisprämienregelung Zahlungsansprüche aktiviert haben.

Die Greening-Prämie liegt schätzungsweise bei ungefähr 82 EUR/ha.

Antragstellung

Die Greeningprämie ist keine freiwillige Regelung, sondern obligatorisch für alle Betriebsinhaber, die in den Genuss der Basisprämie kommen. Eine spezifische Antragstellung entfällt somit.

Auszahlung der Beihilfe

Vom 1. Dezember bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

Antragsformular

Flächenantrag/Weinbaukarteierhebung

Einsendeschluss

22. April 2022

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