Junglandwirteprämie

Ziel der Beihilfe 

Unterstützung von Junglandwirten bei der Betriebsübernahme.

Mittelherkunft  

EU-Haushalt: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL).

Zuwendungsempfänger  

Junglandwirte (Landwirte und Winzer), die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben.

Die Junglandwirteprämie wird nur dann gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Direktzahlungen vor Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (Beihilfefähigkeit oder bei Cross Compliance-Verstößen) mindestens 100 Euro beträgt.

Förderfähige Maßnahmen

Die Junglandwirteprämie dient zur allgemeinen finanziellen Unterstützung in den ersten Jahren der Betriebsübernahme.

Fördervoraussetzungen

Grundregeln

Junglandwirte (Landwirte und Winzer), die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, können in den Genuss der Junglandwirteprämie kommen.

Als „Junglandwirte“ (Landwirte oder Winzer) gelten natürliche Personen, die:

  • sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor der ersten Beantragung der Basisprämie bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
  • im Jahr der ersten Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind. 

Als Datum der Niederlassung gilt das Datum, ab dem der Junglandwirt die Betriebsleitung übernimmt bzw. an der Betriebsleitung teilnimmt. Die Überprüfung geschieht anhand der Daten der Sozialversicherung bzw. des Bewirtschaftungsvertrags im Rahmen der Erstinstallierung gemäß Agrargesetz.

Die Prämie kann nur einmal pro Betrieb gewährt werden, solange noch ein anderer Junglandwirt an der Betriebsleitung teilnimmt.

Haushaltsdisziplin

Damit dem Agrarsektor bei größeren Krisen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnungen eine Unterstützung gewährt werden kann, wird jährlich eine Krisenreserve gebildet. Hierfür und zur Einhaltung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Ausgaben sieht die GAP die sogenannte Haushaltsdisziplin vor.

Dabei wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen oberhalb eines Freibetrags von 2.000 Euro je Begünstigter um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Dieser wird jährlich je nach den Bedürfnissen festgelegt.

Als Direktzahlungen gelten in Luxemburg die Basisprämie, die Greeningprämie, die Junglandwirteprämie sowie die gekoppelte Leguminosenprämie.

Zusätzliches

Der Beihilfegenuss ist an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gebunden.

Art und Höhe der Förderung

Beihilfebetrag

Der Beihilfebetrag ist ein Pauschalbetrag.

Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt jedoch nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Kürzungen und Sanktionen. Er liegt bei maximal 6.660 EUR.

Antragstellung

Auszahlung

Vom 1. Dezember bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

Antragsformular

Flächenantrag/Weinbaukarteierhebung

Einsendeschluss

22. April 2022

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