Gekoppelte Leguminosenprämie

Ziel der Beihilfe 

Erhalt der Leguminosenproduktion in Luxemburg.

Mittelherkunft

EU-Haushalt: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL).

Zuwendungsempfänger  

In den Genuss einer gekoppelten Leguminosenbeihilfe kommen jene Betriebsinhaber, die:

  • aktiver Landwirt sind,
  • die Leguminosen in Luxemburg anbauen.

Die gekoppelte Leguminosenbeihilfe wird nur dann gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Direktzahlungen vor Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (Beihilfefähigkeit oder bei Cross Compliance-Verstößen) mindestens 100 Euro beträgt.

Förderfähige Maßnahmen

Gegenstand der Prämie: im Großherzogtum Luxemburg mit Leguminosen angebaute Flächen.

Fördervorausetzungen

Bedingungen

Folgende Leguminosenarten sind beihilfefähig:

  • Erbsen
  • Ackerbohnen
  • Klee
  • Luzerne
  • Wicken
  • Lupinen
  • Saat-Platterbse
  • Linsen

Bei Leguminosen/Getreide-Mischungen muss der Anteil der Leguminosen (im Gewicht des Saatguts) mindestens 60% betragen. Leguminosen-/Gräser-Mischungen sind jedoch nicht beihilfefähig.

Haushaltsdisziplin

Damit dem Agrarsektor bei größeren Krisen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnungen eine Unterstützung gewährt werden kann, wird jährlich eine Krisenreserve gebildet. Hierfür und zur Einhaltung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Ausgaben sieht die GAP die sogenannte Haushaltsdisziplin vor.

Dabei wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen oberhalb eines Freibetrags von 2.000 Euro je Begünstigter um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Dieser wird jährlich je nach den Bedürfnissen festgelegt.

Als Direktzahlungen gelten in Luxemburg die Basisprämie, die Greeningprämie, die Junglandwirteprämie sowie die gekoppelte Leguminosenprämie.

Zusätzliches

Der Beihilfegenuss ist an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gebunden.

Art und Höhe der Förderung

Beihilfebetrag

Die gekoppelte Leguminosenbeihilfe wird gewährt in Form einer jährlichen Zahlung je prämienfähiger Fläche.

Der zu gewährende Hektarbetrag wird jährlich festgelegt, indem die finanzielle Obergrenze durch die Gesamtzahl an beihilfefähiger Fläche geteilt wird. Der Hektarbetrag 2021 belief sich auf 116 EUR/ha.

Antragstellung

Auszahlung der Beihilfe

Vom 1. Dezember bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

Antragsformular

Flächenantrag

Einsendeschluss

22. April 2022

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