Ziel der Beihilfe
Ziel dieser Maßnahme ist eine qualitative Aufwertung des lokalen, öffentlichen Freizeit- und Erholungsangebotes für die Landbevölkerung sowie eine Erweiterung der öffentlichen touristischen Infrastruktur und der Tourismus-Information im ländlichen Raum durch:
- Schaffen oder Entwickeln von lokalen öffentlichen Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen
- Verbessern der lokalen/regionalen Tourismus-Information für Gäste vor Ort und in der Region
- Entwickeln und Aufwerten des öffentlichen Dienstleistungs-Angebotes „Tourismus auf dem Lande“
Mittelherkunft
Nationales Budget.
Zuwendungsempfänger
- Privatpersonen
- Gemeinden und interkommunale Syndikate
- Naturparke
Förderfähige Maßnahmen
- öffentliche Freizeit-, Sport- und Erholungsinfrastrukturen für die Landbevölkerung sowie für Gäste vor Ort und in der Region
- standort- und zielgerechter Zugang zu Naturräumen und Kulturdenkmälern
- lokale/regionale Themenwege und Lehrpfade
- spezifische Unterkunftsmöglichkeiten und bedarfsgerechte Erschließung für Gäste mit eingeschränkter Mobilität
- lokale Informations- und Dokumentationszentren sowie ländliche Museen
- thematische Ausstellungen vor Ort und in der Region
- einheitliche Beschilderung von Sehenswürdigkeiten und Wanderwegen
- angemessene Empfangs- und Begleitstrukturen für Gäste und Besucher
- lokale Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus, Freizeit und Erholung aufwerten und vermarkten
- Kompetenzerweiterung und bessere Koordination der lokalen/regionalen touristischen Akteure und Anbieter, um ein professionelleres und vielfältigeres Angebot bieten zu können
Fördervoraussetzungen
Die förderfähigen Projekte müssen
- entweder aus der kommunalen Entwicklungsplanung der jeweiligen Gemeinde hervorgehen, besonders bei Gemeinden als Projektträger;
- oder aber mit der aktiven Beteiligung der lokalen, privaten und öffentlichen Akteure aus der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
Ausserdem sollen die geförderten Infrastrukturen als öffentliche und gemeinschaftliche Einrichtung sowohl der Landbevölkerung wie den Gästen vor Ort zugutekommen.
Als lokale Infrastrukturen im Tourismussektor sowie im Freizeit- und Erholungsangebot vor Ort sind all jene Einrichtungen förderfähig, die in der angepassten Maßstäblichkeit der Orte bzw. ihrer Region konzipiert und umgesetzt werden und einen unter den gesetzlichen Bestimmungen des Titel III förderfähigen Investitionsbetrag von 750.000 € nicht überschreiten.
Mit Ausnahme der thematischen Ausstellungen, die zeitlich begrenzt werden können, müssen alle anderen geförderten lokalen Infrastrukturen im Tourismus-, Freizeit- und Erholungsbereich eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben. Im gegensätzlichen Fall, müssen die Fördergelder proportional zurückerstattet werden.
Um die spezifische Identität des ländlichen Raumes und die Typologie des Dorfgefüges zu bewahren, müssen die geschaffenen Tourismus-, Freizeit- und Erholungs-Infrastrukturen die lokalen Eigenarten und Charakteristika durch eine angepasste sowie standortgerechte Auswahl, Herkunft und Gestaltung der Materialien respektieren und wiederspiegeln.
Bei gewinnbringenden Projekten muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit nachgewiesen werden.
Art und Höhe der Förderung
Die Unterstützung beträgt 40% der förderfähigen Investitionen vor Ort und in der Region in den Bereichen Tourismus, Freizeit und Erholung.
Im Falle von gewinnbringenden Projekten, darf die finanzielle Unterstützung, während einer Zeitspanne von 3 Haushaltsjahren, den Betrag von 200.000 € an Beihilfen pro Projektträger nicht überschreiten (Règle de minimis).
Für Gemeinden als Projektträger ist, je nach Größe und Einwohnerzahl, ein maximales förderfähiges Investitionsvolumen für den Förderzeitraum 2014-2020 festgelegt.
Für die geschaffenen lokalen Infrastrukturen von Tourismus-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen gelten folgende maximale Obergrenzen:
- max. 120 qm Fläche für die Hauptnutzungsform
- max. 2.000 € förderfähiger Invest pro qm Nutzfläche
- max. 40 % der Fläche der Hauptnutzung für Nebenräume (Eingang, Küche, Sanitär, Technik- und Abstellraum)
- max. 6000 € förderfähiger Invest für entsprechende Kücheneinrichtung
Die Kosten für Grund- und Gebäudeerwerb, laufende Personalkosten sowie die zusätzlichen Kosten für die Gestaltung in der Umgebung geschaffener Infrastrukturen, wie Parking- und Terrassenflächen fallen nicht unter das Förderregime.