Entschädigung für Auflagen in Wasserschutzgebieten

Wasserschutzentschädigung

Ziel der Beihilfe

Entschädigung für Erzeuger in ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten

Mittelherkunft

  • EU-Haushalt: 26,3% Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • LU-Haushalt: 73,6% Fonds d’orientation économique et sociale pour l’agriculture (FOESA)

Zuwendungsempfänger

Betriebsinhaber, welche landwirtschaftliche Flächen in ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten bewirtschaften

Förderfähige Maßnahmen

Beihilfeberechtigt sind alle in Luxemburg gelegenen bewirtschafteten und prämienfähigen Flächen, die sich durch großherzogliches Reglement in einem festgelegten Trinkwasserschutzgebiet befinden.

Ausgewiesene Trinkwasserschutzgebiete sind wie folgt definiert:

  • Zone I: unmittelbare Schutzzone, Fassungsbereich;
  • Zone II-V1: engere Schutzzone mit erhöhter Vulnerabilität;
  • Zone II: engere Schutzzone;
  • Zone III: weitere Schutzzone

Die durch großherzogliches Reglement festgelegte Trinkwasserschutzgebiete finden Sie auf dem Geoportail.

Fördervoraussetzungen

Die Wasserschutzentschädigung wird gewährt an Betriebsinhaber, welche eine landwirtschaftliche Tätigkeit in Luxemburg ausüben und landwirtschaftliche Flächen in ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten bewirtschaften.

Eine oder mehrere Parzelle(n) des Betriebes müssen sich in einem ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiet befindet(n) (Zone I, ZII-V1, ZII oder ZIII). Des Weiteren muss der Auszahlungsbetrag mindestens 25 EUR betragen.

Die Wasserschutzentschädigung unterliegt den Bestimmungen der Cross Compliance.

Art und Höhe der Förderung

Beihilfebetrag

  1.  Ackerflächen, mit Ausnahme Feldfutter, welche sich in der engeren (ZII) und weiteren Schutzzone (ZIII) befinden:
                                                                                                                                                           120 EUR/ha/Jahr;
  2. Dauergrünland- und Feldfutterflächen, welche sich in der engeren (ZII) und weiteren Schutzzone (ZIII) befinden:                                                                                                                                                                               
                                                                                                                                                           80 EUR/ha/Jahr;
  3.  Für Ackerland-, Dauergrünland- und Feldfutterflächen, welche sich in der engeren Schutzzone mit erhöhter Vulnerabilität (ZII-V1) befinden, wird folgender Betrag während einer Zeitspanne von 5 Jahren ab dem Kulturjahr, nachdem das ausgewiesene Trinkwasserschutzgebiet durch großherzogliches Reglement festgelegt wurde, ausbezahlt:
                                                                                                                                                           275 EUR/ha/Jahr;

    Ab dem 6. Kulturjahr werden diese Flächen mit folgendem Betrag ausbezahlt:           200 EUR/ha/Jahr.

Antragstellung

Auszahlung der Beihilfe

Die Auszahlung erfolgt am Anfang des folgenden Jahres.

Antragsformular

Flächenantrag

Einsendeschluss

22. April 2022

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