Zur Bewältigung künftiger Herausforderungen sind die Landwirte sowie die Lebensmittelindustrie auf neues Wissen angewiesen, das sie in der Praxis anwenden können. Durch die Förderung von Innovation und Forschung kann die Wettbewerbsfähigkeit unter immer schwieriger werdenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erhöht und gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Ressourcen und Ökosystemleistungen sicherstellt werden.
Zur Erreichung dieser Ziele sieht das Agrargesetz zwei verschiedene Finanzierungsinstrumente vor:
- die Europäische Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit (EIP) (Artikel 40) , sowie
- eine allgemeine Forschungs-Beihilferegelung (Artikel 43).
Ziel der Beihilfe
Die Europäische Innovationspartnerschaft (EIP) fördert Innovationsprojekte in der Landwirtschaft, die den Wissenstransfer und die Vernetzung zwischen Wissenschaft, Beratung und landwirtschaftlicher Praxis umsetzen. Die Förderung der EIP-Agri hat u. a. als Ziel die landwirtschaftliche Produktivität bei geringerem Ressourcenverbrauch zu steigern und somit nachhaltiger zu gestalten.
Mittelherkunft
Nationales Budget
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind operationelle Gruppen (OG) in Form einer juristischen Person (mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften) oder in Form einer Personengesellschaft.
Sie können sich zusammensetzen aus Landwirten im Sinne von Artikel 2 des Agrargesetzes, Forschern, landwirtschaftlichen Beratern oder Schulen, Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen aus den Bereichen Landwirtschaft und Nahrungsmittelverarbeitung.
Förderfähige Maßnahmen
Eine Kommission zur Förderung von Innovation, Forschung und Entwicklung des Agrarsektors – bestehend aus je einem Vertreter des Ministers zuständig für Landwirtschaft, des Ministers zuständig für Hochschulbildung und Forschung, der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA), des landwirtschaftlichen Wirtschaftsdienstes (SER), des Weinbau-Instituts (IVV) sowie der Veterinärverwaltung (ASV) – ist zuständig für
- die Entwicklung einer nationalen Innovationsstrategie von Forschungs- und Entwicklungsprioritäten für den Agrarsektor;
- die Förderung und Beschleunigung von Wissenstransfer und Innovation sowie
- die Begutachtung der von den operationellen Gruppen vorgelegten Projekte.
Projekte zu folgenden Themenschwerpunkten können gegebenenfalls gefördert werden:
- Aktionsplan „Pflanzenschutzmittel“
- Schutz und Verbesserung der Wasserqualität
- Verbesserung der Ressourceneffizienz und der Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber Klimaveränderungen
- Entwicklung von kurzen Lebensmittelversorgungsketten
- Qualitätssicherung und Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln
Die Laufzeit eines Projekts ist auf maximal drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung des Ministers begrenzt. Auf Grund eines begründeten schriftlichen Antrags kann ein Projekt um zwei Jahre verlängert werden.
Fördervoraussetzungen
An der operationellen Gruppe müssen mindestens zwei Akteure beteiligt sein, darunter mindestens ein Landwirt sowie eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
Ein innovatives Projekt im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) muss darauf abzielen, eine oder mehrere Lösungen für ein konkretes Problem oder eine konkrete Herausforderung zu einem der Themenschwerpunkte zu entwickeln. Dabei müssen die Lösung(en) zu denen das Projekt führen soll, in die Praxis umgesetzt werden.
Um die Transparenz ihrer Tätigkeiten und ihrer Entscheidungsprozesse sicher zu stellen und um Interessenkonflikte zu vermeiden, legen die operativen Gruppen
- interne Verfahrensregeln fest, die sie dem Minister übermitteln und
- veröffentlichen die wichtigsten Informationen eines Projektes gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 der großherzoglichen Verordnung vom 17. Mai 2017.
Art und Höhe der Förderung
Die Beihilfe wird auf folgenden Kosten gewährt:
- Personalkosten für Forscher, Techniker und Hilfspersonal
- Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken
- Kauf oder Leasing von Material und Ausrüstung, soweit sie für das Projekt verwendet werden. Wenn die Maschinen und Geräte nicht während ihrer gesamten Lebensdauer im Projekt verwendet werden, werden nur Abschreibungskosten berücksichtigt, die der Projektdauer entsprechen.
- Kosten für Auftragsforschung, erworbene oder von externen Quellen erworbene Lizenzen und Patente sowie die Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Zwecke des Projekts verwendet werden.
- Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige betriebliche Aufwendungen, einschließlich Materialkosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen.
- Werbeaktionen
Die förderfähigen Kosten können mit bis zu 100 % bezuschusst werden.
Die Beihilfe darf 400.000 Euro pro Betriebsgruppe nicht überschreiten.
Im Falle einer Verlängerung des Projekts kann eine zusätzliche Förderung in Höhe von maximal 200.000 Euro gewährt werden.
Vor der Ministerialentscheidung über die Bewilligung der Beihilfe kann ein Vorschuss von 5.000 Euro zur Deckung der Gründungs- und Vorbereitungskosten des Projektvorschlags gewährt werden.