Ziel
Die Beihilfen dienen dem Ausgleich von materiellen Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, zwecks Wiederherstellung des Produktionspotentials.
Mittelherkunft
Nationales Budget
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß der Definition von Artikel 2 des Agrargesetzes.
Förderfähige Maßnahmen
Einkommensverluste, sowie Schäden an Gebäuden, Einrichtungen, Maschinen und Infrastrukturen, die für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden und durch Naturkatastrophen (Erdrutsche, Lawinen, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, und Flächenbrände natürlichen Ursprungs) entstanden sind.
Fördervoraussetzungen
Der Minister für Landwirtschaft hat das Ereignis, welches die Schäden verursacht hat, förmlich als eine Naturkatastrophe anerkannt.
Es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind.
Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.
Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt 100 % des Netto-Gesamtschadens laut Artikel 21 (2) des abgeänderten Agrargesetzes.
Der Gesamtschaden des Unternehmens ergibt sich aus der Summe der betroffenen Produktionsverfahren. Eingesparte Kosten oder anderweitige Entschädigungen werden berücksichtigt (Netto-Gesamtschaden).