Ziel
Die Beihilfe dient dem Teilausgleich von Schäden, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Betrieben durch widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind.
Mittelherkunft
Nationales Budget
Zuwendungsempfänger
Der Zuwendungsempfänger ist ein landwirtschaftlicher Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb gemäß der Definition im Artikel 2 des Agrargesetzes.
Förderfähige Maßnahmen
Schäden, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind können teilweise durch diese Maßnahme vergütet werden.
Fördervoraussetzungen
Der Minister für Landwirtschaft hat die widrigen Witterungsverhältnisse die die Schäden verursacht haben förmlich, als einer Naturkatastrophe gleichzusetzend anerkannt.
Es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ausserdem, dass die einheitliche Mindestschadensschwelle von 30 % auf einer oder mehreren Kulturen im Vergleich zum Durchschnittsertrag des landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten ist.
Festgestellt wird das Erreichen der Mindestschadensschwelle auf Basis der betroffenen Produktionsverfahren, Vergleichsbasis ist der vorangegangene Drei- oder Fünfjahreszeitraum. Der Ertragsausfall ist jeweils durch geeignete Dokumentationen und Unterlagen wie Abrechnungen, Ablieferungs- oder Wiegebescheinigungen oder Ähnliches zu belegen.
Weitere Förderungskriterien können der spezifische Situation entsprechend, über ministerielle Entscheidung festgelegt werden.
Art und Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendung wird jeweils durch eine ministerielle Entscheidung festgelegt. Sie dient als Teilentschädigung des entstandenen Netto-Gesamtschadens. Der Gesamtschaden des Unternehmens ergibt sich aus der Summe der betroffenen Produktionsverfahren. Eingesparte Kosten oder anderweitige Entschädigungen werden bereinigt (Netto-Gesamtschaden).