Im Zuge der GAP-Reform 2014-2020 wurden die ursprünglichen Bestimmungen zur Veröffentlichung der Empfänger von Agrarzahlungen geändert. Die geltenden Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Art. 111 - Art. 114 sowie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, Art. 57 – Art. 62.
Demnach müssen ab 2015 auch natürliche Personen unter den Empfängern veröffentlicht werden. Zu veröffentlichen sind: Name, Gemeinde samt Postleitzahl, Betrag der Zahlungen aus dem EGFL, Betrag der Zahlungen aus dem ELER einschließlich der nationalen Anteile sowie Bezeichnung und Beschreibung der geförderten Maßnahmen unter Angabe des jeweiligen EU-Fonds des vorangegangenen EU-Haushaltsjahrs. (Das EU-Haushaltsjahr beginnt am 16.10. eines Jahres und endet am 15.10. des Folgejahres.)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, Art. 58 steht: „Veröffentlichung der Gemeinde. Würden die für die Zwecke des Artikels 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde wohnen oder eingetragen sind, die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigten ermöglichen, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die nächstgrößere Verwaltungseinheit, der die betreffende Gemeinde angehört.“
Die veröffentlichten Daten bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung zwei Jahre lang zugänglich. Ausgenommen von der namentlichen Veröffentlichungspflicht sind lediglich jene Personen, deren jährliche Zahlungen 1.250,- Euro nicht übersteigen. In diesem Fall werden die Empfänger in kodierter Form veröffentlicht.
Die Europäische Kommission hat eine eigene Webseite eingerichtet, die Links zu den Webseiten der einzelnen Mitgliedstaaten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterführende Informationen über die veröffentlichten Daten nicht bekanntgegeben werden dürfen.