Gemäss der Verordnung (EU) 702/2014 ist das Landwirtschaftsministerium verpflichtet für jede Einzelbeihilfe über
- 60 000 € bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
- 500 000 € bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind oder Tätigkeiten ausüben,
folgende Informationen zu veröffentlichen:
Beihilfenummer; Name des Beihilfeempfängers; Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) am Tag der Gewährung der Beihilfe; Region (auf NUTS-II-Ebene) in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist; Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe); Beihilfeelement in voller Höhe; Beihilfeinstrument (z.B. (Zuschuss/Zinszuschuss, ...); Tag der Gewährung der Beihilfe; Ziel der Beihilfe; Bewilligungsbehörde.
Dies geschieht auf der Beihilfetransparenz-Webseite der Europäischen Kommission.