Beihilfen für den Tierhaltungssektor

Ziel der Beihilfe

Die Zucht von Tieren der Arten Rinder und Schweine (in einem geringeren Umfang von Schafen, Ziegen und Equiden) spielt eine wichtige Rolle in der Luxemburger Landwirtschaft. Diese landwirtschaftliche Tätigkeit trägt zur Ernährungssicherheit bei. Die Zucht von Tieren dieser Arten lässt sich am besten dadurch fördern, indem die Verwendung von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen von nachweislich hoher genetischer Qualität unterstützt wird.

Mittelherkunft

Nationales Budget.

Zuwendungsempfänger

Die Begünstigte der Beihilfe sind alle kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, die sich auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg befinden.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähige Massnahmen sind:

  • das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern (SA.46675)
  • sowie die Durchführung von Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder Leistungsmerkmale der Tiere (SA.46676).

Der förderfähige Leistungskatalog wird vom Landwirtschaftsminister festgelegt.

Fördervoraussetzungen

Der Dienstleister muss eine amtliche Genehmigung einholen. Diese kann ihm unter folgenden Bedingungen für maximal 3 Jahre erteilt werden:

  • Er verfügt über eine offizielle Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, sowie über eine offizielle Genehmigung der Zuchtprogramme. In begründeten Fällen können nicht offiziell genehmigte qualitätsverbessernde Programme unterstützt werden (z.B. im Rahmen eines Qualitätslabels).
  • Er darf keine kommerziellen Geschäftsbeziehungen mit den zu beratenden Betriebsleitern (-innen) haben.
  • Er muss nachweisen, dass er über das erforderliche Personal, in Bezug auf deren Qualifikation, regelmäßige Schulung, sowie Erfahrung und Vertrauenswürdigkeit verfügt, um die Dienstleistung auszuführen.
  • Die erbrachten Leistungen müssen mindestens denen in den jeweiligen Modulen beschriebenen Leistungen entsprechen.
  • Die Erstellung der Berichte und der Rechnung muss den in der großherzoglichen Verordnung vom 17. Mai 2017 festgelegten Kriterien entsprechen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt je erbrachter Dienstleistung.

Die Höhe der Unterstützung, sowie deren Höchstbetrag sind in der Ministerialverordnung vom 9. November 2017 (Beratungskatalog) für die jeweiligen Module festgelegt.

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