Ankauf von landwirtschaftlichen Gütern

Ziel

Rückerstattung der beim Ankauf von landwirtschaftlichen Gütern auf dem Territorium des Grossherzogtums Luxemburg anfallenden Einschreibe- und Überschreibungsgebühren.

Mittelherkunft

Nationales Budget

Zuwendungsempfänger

Die vorgesehene Rückerstattung der Einschreibegebühren gilt für Haupterwerbsbetriebe.

Förderfähige Massnahmen

  • Die Einschreibegebühren, welche beim Ankauf von bebauten Grundstücken und beweglichen Gütern anfallen, werden integral zurück erstattet.
  • Gebühren, welche beim Ankauf von unbebauten Grundstücken anfallen, werden bis zu einem Maximalpreis pro Hektar erstattet:
    • 12.500 € für Ackerland, Dauergrünland, und nicht bepflanzte Baumschulen
    • 75.000 € für Reb- und Obstanbauflächen,
    • 20.000 € für unbepflanzte Gärtnereiflächen
  • Waldflächen sind von dieser Beihilfe ausgeschlossen.
  • Der Anspruch auf Rückerstattung der anfallenden Gebühren kann erst ab einem Mindestbeitrag von 100 € geltend gemacht werden.
  • Bei der Antragsstellung durch einen Junglandwirt, welcher innerhalb von 5 Jahren ab dem Installierungsdatum landwirtschaftlich genutzte Güter des übernommenen Betriebes erwirbt, werden die anfallenden Gebühren komplett erstattet.

Fördervoraussetzungen

  • Der Antragsteller muss eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb ausüben;
  • der Betriebsleiter muss über ausreichende berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen;
  • der Betrieb muss die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz einhalten;
  • der Betriebsleiter darf das Alter von 65 Jahre nicht erreicht haben;
  • der Betriebsleiter darf nicht Altersrentenempfänger sein.

Antragstellung

Die Antragsformulare werden dem Antragsteller auf Anfrage zugestellt.

Dem Antrag auf die Rückerstattung der Einschreibegebühren sind die diesbezüglichen notariellen Urkunden beizulegen.

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