Ziel
Rückerstattung der beim Ankauf von landwirtschaftlichen Gütern auf dem Territorium des Grossherzogtums Luxemburg anfallenden Einschreibe- und Überschreibungsgebühren.
Mittelherkunft
Nationales Budget
Zuwendungsempfänger
Die vorgesehene Rückerstattung der Einschreibegebühren gilt für Haupterwerbsbetriebe.
Förderfähige Massnahmen
- Die Einschreibegebühren, welche beim Ankauf von bebauten Grundstücken und beweglichen Gütern anfallen, werden integral zurück erstattet.
- Gebühren, welche beim Ankauf von unbebauten Grundstücken anfallen, werden bis zu einem Maximalpreis pro Hektar erstattet:
- 12.500 € für Ackerland, Dauergrünland, und nicht bepflanzte Baumschulen
- 75.000 € für Reb- und Obstanbauflächen,
- 20.000 € für unbepflanzte Gärtnereiflächen
- Waldflächen sind von dieser Beihilfe ausgeschlossen.
- Der Anspruch auf Rückerstattung der anfallenden Gebühren kann erst ab einem Mindestbeitrag von 100 € geltend gemacht werden.
- Bei der Antragsstellung durch einen Junglandwirt, welcher innerhalb von 5 Jahren ab dem Installierungsdatum landwirtschaftlich genutzte Güter des übernommenen Betriebes erwirbt, werden die anfallenden Gebühren komplett erstattet.
Fördervoraussetzungen
- Der Antragsteller muss eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb ausüben;
- der Betriebsleiter muss über ausreichende berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen;
- der Betrieb muss die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz einhalten;
- der Betriebsleiter darf das Alter von 65 Jahre nicht erreicht haben;
- der Betriebsleiter darf nicht Altersrentenempfänger sein.
Antragstellung
Die Antragsformulare werden dem Antragsteller auf Anfrage zugestellt.
Dem Antrag auf die Rückerstattung der Einschreibegebühren sind die diesbezüglichen notariellen Urkunden beizulegen.