Ziel
Das Agrargesetz ist das zentrale Programm zur Förderung der landwirtschaftlichen Betriebe. Die Förderung der Installierung von Junglandwirten bei Übernahme oder der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist eine der Prioritäten des landwirtschaftlichen Förderprogramms.
Diese Förderung ist unabdingbar zur Installierung der Junglandwirte und zur langfristigen Absicherung der Betriebe.
Mittelherkunft
EU-Gelder und nationales Budget.
Für den Zeitraum 2014-2020 stehen 8,4 Mio Euro für die EU-cofinanzierte Förderung der Junglandwirte im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
Zuwendungsempfänger
Die vorgesehene Installierungsprämie gilt nur für junge Betriebsleiter die sich im Haupterwerb auf einem landwirtschaftlichen Betrieb installieren.
Förderfähige Massnahmen
Installierung als natürliche Person
Installierung als alleiniger Betriebsleiter oder gemeinsam mit einem oder mehreren Partnern, die das Alter von 40 Jahren nicht erreicht haben.
Die Betriebsleiter müssen die bebauten Immobilien in Eigentum oder in Pacht übernehmen. Die Dauer des Pachtvertrages für die nicht in Eigentum übernommenen bebauten Güter beträgt mindestens 15 Jahre, erneuerbar für weitere Perioden von jeweils 9 Jahren.
Das tote und lebende Inventar ist im Eigentum zu erwerben.
Installierung im Rahmen einer Gesellschaft
- Installierung als betriebsführender Gesellschafter, der das Alter von 40 Jahren noch nicht erreicht hat.
- Installierung mit einem Anteil von mindestens 20% des Gesellschaftskapitals.
Fördervoraussetzungen
- Der Antragssteller hat ein Mindestalter von 23 Jahren, jedoch das Alter von 40 Jahren noch nicht erreicht.
- Installierung im Hauptberuf für mindestens 10 Jahren nach der Installierung und als Betriebsleiter, bzw. betriebsführender Gesellschafter.
- Der Betrieb muss die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz einhalten.
- Der Gesamtstandardoutput des Betriebes muss zum Zeitpunkt der Installierung mindestens 75.000 € betragen. Bei Gesellschaften muss das anteilige Gesamtstandardoutput diesen Mindestbetrag erreichen. Bei mehreren installierten Junglandwirten ist der Mindestbetrag mir der Anzahl der Übernehmer zu multiplizieren.
- Betriebe mit einem Gesamtstandardoutput von über 1.500.000 € kommen nicht in den Genuss der Installierungsprämie.
- Aufstellung eines Betriebsentwicklungsplanes, mit dessen Umsetzung innerhalb von 9 Monaten nach Beginn der Installierung begonnen wird und welcher innerhalb von maximal 5 Jahre realisiert ist.
- Eine landwirtschaftliche Beratung seitens einer anerkannten Beratungsstelle muss vor Einreichen des Förderantrages erfolgen.
- Der Betrieb ist ab dem Datum der Installierung zur Buchführung verpflichtet.
- Installieren sich zwei oder mehrere Junglandwirte auf dem gleichen Betrieb, so kann jeder von ihnen, der die Kriterien an einen Junglandwirt erfüllt, in den Genuss der entsprechenden Fördermaßnahmen kommen. Mehrere Installierungen müssen in einem einzigen Betriebsentwicklungsplan vorgesehen sein.
- Eine zusätzliche nicht im Betriebsentwicklungsplan vorgesehene Installierung auf dem gleichen Betrieb ist erst 10 Jahre nach der letzten Installierung (Datum des Betriebsentwicklungsplans) möglich.
Fachkenntnisse und berufliche Kompetenzen
Der Junglandwirt muss eine Mindestausbildung und ausreichende berufliche Kompetenzen vorweisen.
Als ausreichende Fachkenntnisse gelten:
- Eine landwirtschaftliche, weinbauliche oder gartenbauliche Ausbildung mit einem Diplom als Techniker, CATP oder DAP, gefolgt von einer 1-jährigen landwirtschaftlichen Berufserfahrung, davon mindestens 6 Monate auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Ausland;
- ein „diplôme de fin d’études secondaires ou secondaires techniques“ oder Diplom als Techniker, CATP oder DAP, gefolgt von einer 2-jährigen landwirtschaftlichen Berufserfahrung, davon mindestens 6 Monate auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Ausland.
Der Junglandwirt muss innerhalb von 3 Jahren nach der Installierung eine Zusatzausbildung in Betriebsführung absolvieren.
Jeder Junglandwirt, der ab 2009 seinen Abschluss erhielt, muss ein mindestens 6 Monate dauerndes Auslandspraktikum auf einem landwirtschaftlichen, garten- oder weinbaulichen Betrieb absolviert haben. Das Praktikum muss von der Landwirtschaftskammer anerkannt werden.
Der Minister kann bei der Übernahme eines Betriebes durch Tod, langwieriger Krankheit oder Invalidität des bisherigen Betriebsleiters oder bei langwieriger Krankheit des Junglandwirts eine Befreiung des ausländischen Praktikums gewähren.
Auswahlverfahren und Selektionskriterien
Die Beihilfeanträge für die Installierungsprämie werden einem Auswahlverfahren unterzogen.
Die Selektionskriterien sind im Anhang VII der großherzoglichen Verordnung festgelegt. Um an dem Auswahlverfahren teilzunehmen, muss das Installierungsprojekt die Mindestpunktzahl erreichen.
Das Stichdatum für das erste Auswahlverfahren ist der 01. März 2017.
Alle drei Monate kommt es zu einem neuen Auswahlverfahren für die bis zum Stichdatum eingereichten vollständigen Beihilfeanträge.
Die am besten eingestuften Projekte werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zurückbehalten.
Falls die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einer Auswahlperiode nicht ausgeschöpft werden, so werden diese Mittel dem Finanzrahmen für die darauffolgenden Auswahlverfahren hinzugefügt.
Projekte, die nicht zurückbehalten wurden, können auf Anfrage ein zweites Mal an einem späteren Auswahlverfahren teilnehmen.
Wesentlich abgeänderte Projekte werden als neue Anträge angesehen und unterliegen einer neuen Bewertung nach den Selektionskriterien.
Art und Höhe der Förderung
Installierungsprämie
Die Installierungsprämie beträgt 70.000 €.
Die Prämie wird in zwei Teilen ausgezahlt. Der erste Teil in Höhe von 45.000 € wird nach der Genehmigung der Installierung ausgezahlt. Der zweite Teil von 25.000 € wird nach vollständiger Umsetzung des Betriebsentwicklungsplanes (nach max. 5 Jahren) ausgezahlt.
Die Installierungsprämie wird jedem Junglandwirt gewährt, der sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt.
Als Datum der Installierung gilt das Datum des ministeriellen Entscheids.
Zusatzbeihilfe für Investitionen
Innerhalb von 5 Jahren nach der Installierung und vor Erreichen des Alters von 40 Jahren wird eine Zusatzbeihilfe in Höhe von 15% für Investitionen in Immobilien (Gebäude und feste Einrichtung) gewährt.
Die Zusatzbeihilfe wird nicht gewährt für Investitionen in Gebäude und Einrichtungen, welche zur Verarbeitung und zur Vermarktung dienen.
Rückerstattung der Einschreibegebühren
Die Gebühren, welche bei Ankauf, Schenkung oder Pacht von bebauten Immobilien und/oder beweglichen Gütern im Rahmen einer Installierung (Betriebsübernahme) anfallen, werden integral zurückerstattet.
Steuerlicher Freibetrag
Junglandwirte, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes installieren, können einen Steuerfreibetrag geltend machen. Dieser entspricht einem Zehntel der Nettoaufwendungen, ohne dass die Grenze von 5.000 € pro Jahr überschritten oder ein Gesamtverlust erzielt wird. Die Befreiung wird auf Antrag genehmigt, im Laufe des Jahres der Installierung und für die neun nachfolgenden Jahre.
Die Installierungsprämie für den Junglandwirt ist steuerfrei.
Antragstellung
Die Antragsformulare werden dem Antragsteller auf Anfrage zugestellt.
Dem Antrag auf die Installierungsprämie ist der Nachweis der landwirtschaftlichen Beratung und des Betriebsentwicklungsplans beizufügen.