Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen

Ziel

Ziel ist die Schaffung effizienter Strukturen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und damit die Sicherung des Absatzes und der Wertschöpfung für die national erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.  

Mittelherkunft

Nationales Budget

Zuwendungsempfänger

Vorhandene oder neu zu schaffende, rechtsfähige Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisser.

Das Unternehmen, muss im Durchschnitt mindestens 50 Prozent der zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse von unternehmensfremden Lieferanten beziehen.

Förderfähige Investitionen

Die Liste der förderfähigen Investitionen befindet sich im Anhang IX der großherzoglichen Verordnung vom 23. Juli 2016. Sie umfasst Investitionen zur Verarbeitung folgender landwirtschaftlicher Erzeugnisse: Getreide, Rind- und Schweinefleisch, Geflügel und Kaninchen, Eier, Wein aus Trauben, Rohmilch und Milchprodukte, Setz- und Speisekartoffeln, Obst und Gemüse, sowie Saatgut und Grassamen.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für:

  • Grund und Boden,
  • Pkw und Vertriebsfahrzeuge,
  • gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  • Büroeinrichtungen und -geräte, mit Ausnahme von Computer und Software,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • Aus- oder Umbauten von Gebäuden und Einrichtungen im Rahmen vom Einzelhandel,
  • Investitionen in Bezug auf die von den europäischen Beihilfevorschriften ausgeschlossenen Produkte,
  • Investitionen, die zu Überkapazitäten bei Produktion, Lagerung oder Vermarktung führen können, oder bei bestehenden Überkapazitäten Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Verringerung dieser Kapazitäten beitragen,
  • Bankgebühren und Zinsen.

Antragstellung

Vor Beginn des Investitionsvorhabens ist ein Beihilfeantrag beim Minister einzureichen.

Er besteht u.a. aus:

  • dem Fragebogen samt Unterlagen, wie im Anhang X der großherzoglichen Verordnung vom 23. Juli 2016 definiert
  • dem Bewertungsbogen mit den Selektionskriterien
  • den benötigten Genehmigungen zur Realisierung des Projektes.

Sind die Antragsunterlagen komplett, erhält der Antragssteller eine Empfangsbestätigung.

Handlungen und Arbeiten die vor dem Datum der Empfangsbestätigung statt gefunden haben können nicht berücksichtigt werden, mit Ausnahme von Ausgaben für Architektengebühren, sowie Studien- und Genehmigungskosten.

Der förderfähige Höchstbetrag ist auf minimal 75.000 € und maximal 16.700.000 € pro Unternehmen festgelegt.

Die förderfähigen Höchstbeträge gelten ab dem 1. Januar 2021.

Fördervoraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für die Investitionsbeihilfe

Vom Zuwendungsempfänger ist ein Nachweis zu führen,

  • dass sich die getätigten Investitionen positiv auf die Einkommenssituation der Lieferanten auswirken,
  • dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten gegeben sind
  • dass sie in der Lage sind, die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen, um die Differenz zwischen den geschätzten Gesamtkosten der Investition und der erwarteten staatlichen Beihilfe zu decken. Dazu müssen die Unternehmen dem Minister alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Beurteilung der Vorzüge der Investition erforderlich sind.

Der Antrag auf Investitionsbeihilfe muss beim Minister eingereicht werden, bevor mit dem Investitionsvorhaben begonnen wird.

Auswahlverfahren und Selektionskriterien

Die Investitionsvorhaben werden anhand von Selektionskriterien (Fragebogen / Bewertungsschema) bewertet und einem Auswahlverfahren unterzogen. Um an dem Auswahlverfahren teilzunehmen zu können, muss das Projekt mindestens 10 Punkte erreichen.

Die Projektauswahl erfolgt nach einem „Blockverfahren“ 2x jährlich, am 1sten März und 1sten September. Die am besten bewerteten Projekte werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zurückbehalten.

Sollte das für das jeweilige Auswahlverfahren festgelegte Budget nicht für alle positiv bewerteten Anträge ausreichen, so erfolgt die Zuteilung aufgrund der Projektreihung.

Projekte, die nicht zurückbehalten wurden, können auf Anfrage ein zweites Mal an einem späteren Auswahlverfahren teilnehmen. Wesentlich abgeänderte Projekte werden als neue Anträge angesehen und unterliegen einer neuen Bewertung nach den Selektionskriterien.

Art und Höhe der Förderung

Die Investitionsbeihilfe darf 30% der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

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