Ziel
Der Förderzweck der Umstrukturierungsmaßnahmen besteht darin, dass zum einen eine Anpassung der Rebsorten im Betrieb an die aktuelle Marktsituation und an die sich verändernde Klimabedingungen und zum anderen die Verbesserung der Bewirtschaftung der Rebflächen durch Optimierung von Zeilenbreite oder Drahtanlage erfolgen soll. Durch die Maßnahmen sollen die Produktionskosten verringert, die Qualität verbessert und somit die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden. Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird in diesem Programm nicht unterstützt.
Mittelherkunft
100% Luxemburg
Beihilfeempfänger
Prämienberechtigt sind in- oder ausländische Betriebe, welche eine in Luxemburg gelegenen Mindestfläche von 0,1 ha weinbaulich genutzter Fläche bewirtschaften.
Förderfähige Maßnahmen
Die Weinberge sind in folgende Kategorien eingeteilt:
- Kategorie „Flachlage“: Weinberge mit einer mittleren Hangneigung von unter 30%
- Kategorie „Steillagen“: Weinberge ab 30% mittlerer Hangneigung
- Kategorie „Steilstlagen“: Nicht direktzugfähige Weinberge ab 45% Hangneigung
- Kategorie „Terrassen“: Weinberge in nicht direktzugfähigen Terrassenanlagen
N.B. Weinberge in direktzugfähigen Terrassen werden gemäß ihrer Hangneigung eingestuft.
Eine Toleranz von 3% Hangneigung wird zugunsten der Winzer angewendet werden. Ein Weinberg beispielsweise mit einer mittleren Hangneigung von 27% wird daher nicht in die Kategorie “Andere Weinberge” sondern in die Kategorie Steillage klassiert.
- Rebsortenumstellung auf Auxerrois; Blauer Limberger (synonyme Lemberger); Cabernet Dorsa; Chardonnay; Dakapo; Dornfelder; Elbling; Gamaret; Gamay; Gewürztraminer; Merlot; Muscat Ottonel; Pinot blanc; Pinot gris (synonyme Ruländer); Pinot meunier (synonyme Schwarzriesling); Pinot noir; Pinot noir précoce; Pinotage; Riesling; Rivaner (synonyme Muller Thurgau); Saint Laurent; Sauvignon blanc; Sauvignon gris; Sylvaner ; Zweigelt. Dies gilt auch dann, wenn z.B. innerhalb dieser Rebsortenliste eine Rebsorte gerodet und eine andere gepflanzt wird. Eine Umstellung beispielsweise von Pinot gris auf Elbling ist förderungsfähig.
Weinberge mit einer mittleren Hangneigung von unter 30% („Flachlage“) sind nicht förderungsfähig für diese Massnahme. - Rebsortenumstellung auf pilztolerante Rebsorten Cabernet Blanc; Cabernet Cortis; Cabernet Noir; Helios; Johanniter; Merzling; Pinotin; Regent; Rondo; Solaris.
- Vergrößerung der Zeilenbreite auf mindestens 1m90 in direktzugfähigen Weinbergen und 1m60 in nicht direktzugfähigen Weinbergen. Der Weinberg muss vorher eine Zeilenbreite unter diesen Mindestbreiten aufweisen. Dieser Punkt ermöglicht die Förderung von Wiederbepflanzungen einer Rebfläche mit derselben Sorte. Die ursprüngliche Zeilenbreite (vor der Rodung) muss aber in diesem Fall unter 1m90 (unter 45 % mittlere Neigung) respektiv unter 1m60 (Steillagen über 45% mittlere Neigung, nicht direktzugfähige Terrassen) liegen.
- Umstrukturierung des Weinbergs von Handlese auf Vollernterlese durch Verwendung von Eisenpfählen und Anpflanzung der Rebsorten Rivaner oder Elbling. Die Eckpfosten können aus Holz sein.
NUR Weinberge mit einer mittleren Hangneigung von unter 30% („Flachlage“) sind förderungsfähig für diese Maßnahme. - Erstellung einer Versuchsanlage: Nur für Versuchsrebsorten d.h. alle Rebsorten mit Ausnahme der unter Punkt (1) und (2) aufgelisteten Sorten. Die Fläche darf 10 Ar pro Betrieb nicht überschreiten.
Fördervoraussetzungen
Unabhängig der vorgesehenen Maßnahmen müssen folgende Auflagen beachtet werden:
Nach Abschluss der Arbeiten muss der Zeilenabstand mindestens 1m90 in direktzugfähigen Lagen unter 45% Hangneigung (Flachlage oder Steillage) respektive mindestens 1m60 in Steilstlagen mit mindestens 45% Hangneigung sowie in nicht direktzugfähigen Terrassen betragen.
- Die verwendeten Materialien müssen neuwertig sein.
- Die minimale Pflanzungsdichte von 2.500 Rebstöcken pro Hektar darf nicht unterschritten werden.
- Die Mindestgröße einer Bewirtschaftungseinheit (zusammenhängende Rebfläche), nach der Durchführung der beantragten Maßnahme, muss mindestens 5 Ar in den Steillagen, Steilstlagen und nicht direktzugfähigen Terrassen betragen sowie 10 ar in den anderen Weinbergen.
- Ist der Antragsteller nicht Eigentümer der betreffenden Parzelle(n), muss er eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers zum Antrag beifügen.
Von der Prämie ausgeschlossen sind:
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 26 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt noch nicht nachgekommen sind gemäß Randnummer 27 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
- Illegal angepflanzte Weinberge gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- In der Weinbaukartei nicht angemeldete Weinberge
- Rebflächen, die innerhalb der letzten 10 Jahre angepflanzt wurden
- Rebflächen für dessen Wiederbepflanzung andere Fördergelder verwendet werden (Flurbereinigungen)
Art und Höhe der Förderung
Nach der Fertigstellung der Rebanlage erfolgt die Vorortkontrolle im Weinberg um festzustellen ob, die angewandten Maßnahmen den gesetzlichen Auflagen gerecht werden. Nur das real angepflanzte Areal kann berücksichtigt werden. Wendeplätze sind nicht förderungsfähig!
- 8500 €/ha für Weinberge mit einer mittleren Hangneigung von unter 30%
- 10.500 €/ha für „Steillagen“ (Weinberge ab 30% mittlerer Hangneigung):
- 16.000 €/ha für „Steilstlagen“ (Nicht direktzugfähige Weinberge ab 45% Hangneigung)
- 16.000 €/ha für „Terrassen“ (Weinberge in nicht direktzugfähigen Terrassenanlagen)
Die Beihilfe ist auf maximal 50.000 € pro Betrieb pro Jahr begrenzt.
Die angewandte Toleranz bei der Kontrolle der beantragten Weinbaufläche beträgt 5%. Nur das real angepflanzte Areal wird bei der Vorortkontrolle berücksichtigt. Wendeplätze sind nicht förderungsfähig!
Kürzungen:
Die Beihilfe wird um 30% gekürzt wenn für die Erstellung der Neuanlage kein Drahtrahmen notwendig ist (Moselpfahlerziehung zum Beispiel).
Die Beihilfe wird um 30% gekürzt wenn die Pflanzungsdichte unter 4000 Stöcken/ha liegt.
Anträge für die Umstrukturierungs- und Rebsortenumstellungsbeihilfe, welche nach der Antragsstellungsfrist im Service d'économie rurale eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Nach der Fertigstellung der Rebanlage erfolgt die Vorortkontrolle im Weinberg um festzustellen ob die angewandten Maßnahmen den Auflagen gerecht werden. Wird im Rahmen der Vorortkontrolle festgestellt, daß die beantragte Maßnahme nicht oder nicht vollständig fertig gestellt ist, kann die Förderung für die betroffenen Weinbergsparzellen nicht bewilligt werden.
Antragsstellung
Antragsverfahren:
- Antragstellung. Der Antrag muss spätestens 1 Monat vor dem Beginn der Arbeiten im Service d'économie rurale eingereicht worden sein. Als Beginn der Arbeiten gilt der Beginn der Rodung der Altanlage.
- Bestätigung des Antragseinganges im Service d'économie rurale.
- Überprüfung der Anträge mit eventueller Vorort Kontrolle
- Vorläufiger ministerieller Bescheid.
- Die Erstellung der Rebanlage muss spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres abgeschlossen sein.
- Die Arbeiten gelten erst als abgeschlossen wenn Pflanzen, Eckpfosten, Zwischenpfosten im Boden und mindestens 2 Drähte aufgehängt sind.
- Das Ende der Arbeiten muss dem Service d'économie rurale sofort mitgeteilt werden.
- Kopie der Rechnung der verwendeten Pflanzen im Service d'économie rurale einreichen.
- Vor der Auszahlung der Förderbeiträge findet eine 100%-ige Vor-Ort-Kontrolle nach Fertigstellung der Arbeiten statt.
Wichtig ist, dass diese Verfahrenspunkte eingehalten werden und dass die Maßnahmen so durchgeführt werden, wie sie beantragt worden sind. Es ist unbedingt erforderlich, dass nicht nur der Antrag sorgfältig ausgefüllt wird, sondern auch die anschließenden Arbeiten im Weinberg müssen entsprechend durchgeführt werden.