Beratung

Beratungsmodule für Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau

Ziel der Beihilfe

Eine leistungsfähige Beratung ist ein wichtiger Wettbewerbsfaktor für die luxemburger Landwirtschaft, den Wein- und Gartenbau. Die Förderung hilft eine kompetente, neutrale und kostengünstige Beratung bereit zu stellen und die luxemburger Betriebe bei der nachhaltigen Produktion von qualitativ hochwertigen Lebensmitteln sowie bei der Bewältigung von Veränderungsprozessen, u.a. in den Bereichen Natur-und Klimaschutz, zu unterstützen. Beratung sieht sich als Ergänzung zur Bildung, weil sie sich immer an aktuellen und konkreten betriebsbezogenen Fragestellungen und damit am zu Beratenden orientiert. 

Mittelherkunft

Nationales Budget. 

Zuwendungsempfänger

Der Begünstigte der Beihilfe ist der, vom Minister anerkannte, Anbieter der Beratungsdienstleistung.

Förderfähige Maßnahmen

Die Beratungen von Betriebsleitern (-innen) aus der Landwirtschaft, dem Wein- und Gartenbau zu einem vorgegebenen Themenkatalog mit anerkannten Methoden und einem festgelegten Leistungsumfang.

Die Beratungsschwerpunkte werden vom Landwirtschaftsminister festgelegt unter Beteiligung, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, der Ministern die die Umwelt und die Wasserwirtschaft in ihren Zuständigkeiten haben.

Alle zwei Jahre bewertet ein beratender Ausschuss, bestehend aus einem Vertreter jedes zugelassenen Beratungsdienstleisters, einem Vertreter der Forst- und Naturverwaltung, einem Vertreter der Wasserwirtschaftsbehörde sowie den Mitgliedern der Kommission zur Förderung von Innovation, Forschung und Entwicklung des Agrarsektors, jedes Beratungsmodul. Der Vorsitz und das Sekretariat werden von der Landwirtschaftskammer übernommen. Auf der Grundlage der von den Beratungsdienstleistern bereitzustellenden Informationen und der Bewertung der Beratungsmodule erstattet die Landwirtschaftskammer dem Landwirtschaftsminister Bericht.    

Fördervoraussetzungen

Der Beratungsdienstleister muss eine amtliche Genehmigung einholen. Diese kann ihm unter folgenden Bedingungen für maximal 3 Jahre erteilt werden:

  • Er darf keine kommerziellen Geschäftsbeziehungen mit den zu beratenden Betriebsleitern (-innen) haben.
  • Er muss nachweisen, dass er über das erforderliche Personal, in Bezug auf deren Qualifikation, regelmäßige Schulung, sowie Erfahrung und Vertrauenswürdigkeit verfügt, um seinen Beratungsauftrag auszuführen. Die erforderliche Mindestqualifikation der Berater hängt von den jeweiligen Beratungsmodulen ab.
  • Die erbrachten Beratungsleistungen müssen mindestens denen in den jeweiligen Beratungsmodulen beschriebenen Leistungen entsprechen.
  • Die Erstellung des Beratungsberichtes und der Rechnung muss den in der großherzoglichen Verordnung vom 17. Mai 2017 festgelegten Kriterien entspricht.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt je erbrachter Beratungsleistung.

Die Höhe der Unterstützung (50% - 100%), sowie deren Höchstbetrag sind in der Ministerialverordnung vom 14. März 2023 (Beratungskatalog) für die jeweiligen Beratungsmodule festgelegt.

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