Ziel der Beihilfe
Förderung der Bildung und Qualifizierung der Landwirte, um gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen und Chancen optimal begegnen zu können.
Mittelherkunft
Nationales Budget.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsmpfänger sind, vom Minister anerkannte, landwirtschaftliche Dienstleister für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen.
Förderfähige Maßnahmen
Folgende Kosten können berücksichtigt werden:
- die Kosten für die Organisation von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Schulungen, Workshops, Demonstrationsaktivitäten und Informationsmaßnahmen;
- die Reise- und Unterbringungskosten, sowie Honorar für Referenten;
- bei Demonstrationsprojekten: Kosten für Investitionen (Abschreibungskosten oder Leasing) sofern diese für die Realisierung der Projekte notwendig sind und für die Dauer der Projekte verwendet werden; sowie die Pachtkosten für landwirtschaftlichen Grundstücken.
Fördervoraussetzungen
- Der landwirtschaftliche Dienstleister für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen muss vom Minister anerkannt sein. Dazu muss der den Nachweis erbringen, dass er mindestens eine Person beschäftigt, die für Wissenstransfer verantwortlich ist und über folgende Qualifikationen verfügt: eine Ausbildung, die mindestens zu einem Abschlusszeugnis der Sekundarstufe oder technischen Sekundarstufe führt, sowie über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wissentransfers verfügt. Diese Person müssen außerdem jährlich an einer Weiterbildung im Bereich des Wissenstransfers teilnehmen.
- Die einzelnen Maßnahmen müssen vorab vom Minister genehmigt werden. Dazu sind die notwendigen Unterlagen mit einem detaillierten Finanzierungsplan einzureichen und mit einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer an den Minister weiterzuleiten.
Art und Höhe der Förderung
- Weiterbildungsmaßnahmen: die tatsächlichen Kosten können mit den im Anhang der großherzoglichen Verordnung vom 17. Mai 2017 vorgesehenen Maximalbeträgen bezuschusst werden,
- Aktionen die der Information des landwirtschaftlichen Sektors dienen, sowie Demonstrations- oder Versuchsfelder können mit bis zu 100% gefördert werden.
Die Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten sind in den Artikeln 2 und 4 der abgeänderten großherzoglichen Verordnung vom 17. Mai 2017 beschrieben.