Bauen in der Grünzone

Unter Bauen in Grünzonen versteht man alle Bauten außerhalb des Bebauungsperimeters einer geschlossenen Ortschaft. Der Bebauungsperimeter ist durch den Allgemeinen Bebauungsplan (PAG) ausgewiesen. Die Flächen innerhalb des Bebauungsplans einer geschlossenen Ortschaft sind allgemein für Wohn- und Geschäftszwecke, Industrie und Sportinfrastrukturen bestimmt. In Grünzonen sind nur Bauten für landwirtschaftliche, weinbauliche oder Gärtnereizwecke usw. vorgesehen, sowie Bauten von öffentlichem Nutzen.

Sämtliche Bauten in Grünzonen bedürfen mehrerer Genehmigungen:

  • Baugenehmigung seitens der Gemeindeverwaltung
  • Genehmigung im Bereich Naturschutz seitens der Umweltabteilung des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur (MDDI)
  • Wasserrechtliche Genehmigung seitens des Wasserwirtschaftamtes

Je nach Gebäudetyp oder Bebauungsortes werden gegebenenfalls weitere Genehmigungen benötigt:

  • Genehmigung für klassifizierte Einrichtungen seitens der Umweltverwaltung, resp. Meldung bei dieser Verwaltung
  •  Verkehrs- und wegerechtliche Genehmigung seitens der Straßenbauverwaltung

Auf Ebene der Genehmigungen besteht der einzige Unterschied zwischen einer Baumaßnahme in einer Grünzone oder in einer geschlossen Ortschaft darin, dass für letztere keine Genehmigung im Bereich Naturschutz erforderlich ist. Es bleibt jedoch hervorzuheben, dass für landwirtschaftliche Bauten in geschlossenen Ortschaften die Vorschriften der Gemeinde oftmals zahlreicher und strenger in Bezug auf die Außenmaße und das Aussehen des Gebäudes sind.

Im Folgenden wird auf die verschiedenen Genehmigungen eingegangen.

Baugenehmigung seitens der Gemeindeverwaltung

Der schriftliche Teil des Bebauungsplans (PAG) bestimmt vor allem die Abstände, die zwischen dem Bau und den Grundstücksgrenzen einzuhalten sind. Wird der Bau jedoch in einer geschlossenen Ortschaft errichtet, dann kann der schriftliche Teil des Bebauungsplans unter Umständen auch die Größe und Höhe, sowie die äußeren Aspekte des Baus regeln, wie z.B. Material und Farbe für Fassade und Dach.

Ausführliche Informationen sind hier zu finden.

Genehmigung im Bereich Naturschutz seitens der Umweltabteilung des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur (MDDI)

Im Falle der Neuansiedlung eines Betriebes in einer Grünzone betreffen die Vorschriften gemäß des Naturschutzes zuerst die Wahl des Standortes, damit sich das Bauvorhaben harmonisch in das Landschaftsbild einfügt und die Umwelt nicht zu stark beeinträchtigt.

Die Umweltschutzvorschriften sehen vor allem Größe, Form, Anordnung und das Äußere des Baus vor. Die Gebäude sollen so harmonisch wie möglich ins Gelände eingefügt werden. Aushub und Aufschüttung sollen sich mehr oder weniger ausgleichen. Die Gebäude sollten so angeordnet werden, dass sie einen Innenhof bilden.

Bei Baumaßnahmen, welche in einer nationalen oder europäischen Naturschutzzone geplant sind, kann der Umweltminister vorab eine Studie verlangen, welche die Folgen des Baus auf verschiedene Tier- oder Pflanzenarten prüft.

Ausführliche Informationen sind hier zu finden.

Wasserrechtliche Genehmigung seitens des Wasserwirtschaftamtes

Auf Grund des Einflusses eines Bauvorhabens auf Oberflächenwasser (Wasserläufe) und unter Umständen auch auf Grundwasser (Trinkwasser), muss ein Antrag an das Wasserwirtschaftamt gestellt werden.

Den Bau eines Gebäudes in einer natürlichen oder künstlichen Überschwemmungszone (eines Bachlaufes, einer Quelle oder von Hangwasser) oder einer Uferzone, ist ebenfalls genehmigungspflichtig, sowie der Anschluss einer Kanalisation an einen Bachlauf.

Ausführliche Informationen sind hier zu finden.

Genehmigung für klassifizierte Einrichtungen seitens der Umweltverwaltung, resp. Meldung bei dieser Verwaltung

Verschiedene zweckgebundene Bauten können einen Einfluss auf die natürliche Umwelt und auf die humane Umwelt (Winzer, Angestellte und Anwohner) haben. Um diese beiden Bereiche abzudecken, d.h. einerseits der Schutz der Umwelt und andererseits der Schutz der Personen, muss für verschiedene Gebäude und Einrichtungen eine Genehmigung beim Umweltamt (Administration de l’environnement) eingeholt werden. Die Einrichtungen sind in 6 Klassen eingeteilt, je nach der Größe der Einrichtung und des potentiellen Schadens auf die zu schützenden Bereiche. Die Genehmigungsprozedur (Commodo/Incommodo) ist auch je nach Klasse eine andere. Zu bemerken ist dass die Einrichtungen der Klasse 4 keine Genehmigung brauchen, sondern dass nur eine Meldung beim Umweltamt gemacht werden muss.

Verkehrs-und wegerechtliche Genehmigung seitens der Straßenbauverwaltung

Für Bauprojekte, die näher als 10 m an einer Staatsstraße (CR) liegen oder näher als 25 m an einer Nationalstraße (N) oder Autobahn (A), muss eine Erlaubnis bei der Straßenbauverwaltung (Administration des ponts et chaussées-P&Ch) eingeholt werden.

Ausführliche Informationen sind hier zu finden.

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