Diese Genehmigung basiert auf dem
Gesetz vom 10. Juni 1999
betreffend Betriebsgenehmigungen für klassifizierte Einrichtungen
In diesem Gesetz werden die Bedingungen zur Ausführung und Betreiben von Einrichtungen festgelegt, die notwendig sind zum Schutz der Umwelt und um die Sicherheit der Arbeitnehmer, der Öffentlichkeit und der Nachbarn zu gewährleisten.
Der Umweltminister legt bei der Betriebsgenehmigung die Bedingungen fest, die dem Schutz der Umwelt (Luft, Wassers, Bodens, Flora und Fauna), dem Vermeiden von Lärm sowie der effizienten Nutzung von Energie dienen.
Der Minister für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft (wird umgangssprachlich „Arbeitsminister“ genannt) legt bei den Betriebsgenehmigungen die Bedingungen fest, die der Sicherheit der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft sowie der Sicherheit und Sauberkeit am Arbeitsplatz dienen.
Um welche Einrichtungen handelt es sich,
wie sind diese eingeteilt und welche Behörde
ist zuständig für die Genehmigung?
Die klassifizierten Einrichtungen sind in folgenden 4 Klassen und 2 Unterklassen eingeteilt:
Einrichtungen der Klasse 1
Einrichtungen der Klasse 1 müssen, nachdem sie ein Anhörungsverfahren (Commodo / Incommodo) durchlaufen haben, vom Umweltminister und vom Arbeitsminister genehmigt werden.
Bei Einrichtungen der Klasse 1 handelt es sich unter anderem um:
- Schweineställe ab 750 Zuchtsauen, sowie Ställe ab 2.000 Mastschweinen mit über 30 kg,
- Geflügelställe mit mehr als 40.000 Plätze für Geflügel
Ställe dieser Größenordnung müssen eine Reihe Kriterien erfüllen zur Emissionsminderung (Geruch, Staub, usw.).
Bei Schweineställen für mehr als 3.000 Mastschweinen über 30 kg oder mehr als 900 Zuchtsauen muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden. Dies gilt auch für Geflügelställe mit mehr als 85.000 Hähnchen oder 60.000 Hennen. - Kellereien mit einer Lagerkapazität von über 200 m3 Wein
- Brennereien mit einem Destillierapparat von über 400 l
- Tanklager für Diesel mit einer Kapazität von über 20.000 l
- Lager für Flüssig- oder Festdünger mit einer Kapazität von über 50 t
- Bohrung für Brunnen
- Drainierung und Bewässerung von Flächen über 10 ha.
Der Antrag zur Anfrage der Genehmigung kann im Internet unter folgender Adresse heruntergeladen werden.
Er muss vom Landwirt ausgefüllt per Einschreiben mit Rückschein in 3 Exemplaren unter folgender Adresse an das Umweltamt geschickt werden:
- Administration de l’Environnement
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette.
Das Umweltamt schickt automatisch ein Exemplar des Antrages an die Gewerbeaufsicht.
Für jede Nachbargemeinde, die sich im Umkreis von weniger als 200 Meter zur betroffenen Einrichtung befindet, muss ein weiteres Exemplar eingereicht werden.
Falls für die Einrichtung eine Genehmigung für den Schutz von Gewässern erforderlich ist, müssen 2 weitere Anträge eingereicht werden.
Einrichtungen der Klasse 2
Einrichtungen der Klasse 2 müssen vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, genehmigt werden. Diese Einrichtungen müssen auch vorher ein Anhörungsverfahren (Commodo / Incommodo) durchlaufen haben.
In diese Klasse fallen unter anderem:
- Rindviehställe für mehr als 200 Rindviecher
- Einrichtungen zur Kaninchenzucht für mehr als 1.500 Tiere
- Ställe für Ziegen und Schafe für mehr als 500 Tiere
- Schweineställe für Zuchtsauen und/oder Schweineställe für Mastschweine und/oder für die Aufzucht von Ferkel mit einem Gewicht von weniger als 35 kg auf einem gleichen Standort soweit die folgende Summe:
(Anzahl Zuchtsauen/10) + (Anzahl Mastschweine/10) + (Anzahl Ferkel < 35 kg/50) höher als 10 ist. Zum Beispiel ein Schweinestall mit mehr als 100 Zuchtsauen oder mit 50 Zuchtsauen und mehr als 250 Ferkel < 35 kg (50/10 + 250/50) - Geflügelställe mit mehr als 5.000 und bis maximal 40.000 Tieren.
Der Antrag zur Anfrage der Genehmigung kann im Internet unter gleicher Adresse wie oben beschrieben oder bei der zuständigen Gemeinde bezogen werden und muss ausgefüllt per Einschreiben mit Rückschein in 2 Exemplaren an den Bürgermeister der Gemeinde geschickt werden, wo sich die Einrichtung befindet.
Für jede Nachbargemeinde, die sich im Umkreis von weniger als 200 Meter zur betroffenen Einrichtung befindet, muss ein weiteres Exemplar eingereicht werden.
Einrichtungen der Klasse 3
Einrichtungen der Klasse 3 müssen von Umweltminister und vom Arbeitsminister genehmigt werden.
Hier gibt es 2 Unterklassen:
- Einrichtungen der Klasse 3 A benötigen die Genehmigung vom Arbeitsminister,
- Einrichtungen der Klasse 3 B benötigen die Genehmigung vom Umweltminister.
Einrichtungen der Klassen 3, 3A und 3B durchlaufen kein Anhörungsverfahren. Klassische landwirtschaftliche Betriebe sind von diesen Einrichtungen generell nicht betroffen.
Unter die Klasse 3 fallen zum Beispiel Brennereibetriebe mit einem Destillierapparat von einem Fassungsvermögen zwischen 20 und 400 Liter, Gabelstapler und Hebelanlagen sind in die Klasse 3 A eingeteilt.
Der Antrag zur Anfrage der Genehmigung kann im Internet unter gleicher Adresse wie oben beschrieben bezogen werden. Anträge für Einrichtungen der Klassen 3 und 3B müssen ausgefüllt per Einschreiben mit Rückschein in 3 Exemplaren an das Umweltamt, geschickt werden:
- Administration de l’Environnement
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette
Anträge für Einrichtungen der Klasse 3A müssen ausgefüllt per Einschreiben mit Rückschein in 3 Exemplaren an die Gewerbeaufsicht geschickt werden:
- Gewerbeaufsicht
3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Einrichtungen der Klasse 4
Einrichtungen der Klasse 4 müssen nur dem Umweltamt gemeldet werden und benötigen keine Genehmigung.
Bei Einrichtungen der Klasse 4 handelt es sich unter anderem um:
- Rindviehställe für 20 bis 200 Rindviecher
- Einrichtungen zur Kaninchenzucht für 100 bis 1.500 Tiere
- Ställe für Ziegen und Schafe für 50 bis 500 Tiere
- Schweineställe für Zuchtsauen und/oder Schweineställe für Mastschweine und/oder für die Aufzucht von Ferkel mit einem Gewicht von weniger als 35 Kg auf einem gleichen Standort soweit die folgende Summe:
(Anzahl Zuchtsauen/10) + (Anzahl Mastschweine/10) + (Anzahl Ferkel < 35 Kg/50) zwischen 1 und 10 ist. Zum Beispiel ein Schweinestall mit maximal 100 Zuchtsauen oder mit 50 Zuchtsauen und maximal 250 Ferkel < 35 Kg (50/10 + 250/50) - Geflügelställe mit 300 bis 5.000 Tieren
- Gülle- und Jauchebehälter mit einem Fassungsvermögen über 50 m3
- Misthaufen über 50 m3 sowie Grünfuttersilos und Wickelballen
- Tanklager für Diesel mit einer Kapazität von 300-20.000 l
- Lager für Flüssig- oder Festdünger mit einer Kapazität von 5-50 t
- Photovoltaikanlagen
Das Formular zur Meldung dieser Einrichtungen kann im Internet unter gleicher Adresse wie oben beschrieben bezogen werden und muss ausgefüllt in 2 Exemplaren an das Umweltamt geschickt werden:
- Administration de l’Environnement
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette
Dieses Formular beinhaltet die Kontaktdaten des Antragstellers (Adresse, usw.), eine genaue Beschreibung der Einrichtung (Stall mit Spalten oder Tiefstreu, Anzahl der Tiere, Zisterne als Hochbehälter oder unterirdisch, usw.), sowie die genaue Lage des Vorhabens (Katasterparzelle, usw.). Diesem Antrag muss noch beigefügt werden:
- eine topographische Karte sowie ein Katasterplan mit Angaben, wo sich das Bauvorhaben befindet,
- die Baupläne mit genauen Angaben der Dimensionen des Bauvorhabens,
- Angaben zur Produktion und Lagerung von organischem Dünger.
Die Anträge zur Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 1, 2, 3, 3A und 3B bestehen immer aus 2 Teilen:
Ein genereller Teil
Dieser beinhaltet die Kontaktdaten des Antragstellers, eine Beschreibung der Einrichtung sowie die genaue Lage des Vorhabens.
Diesem Antrag muss beigefügt werden:
- eine topographische Karte sowie ein Katasterplan mit Angaben, wo sich das Bauvorhaben befindet,
- die Baupläne mit genauen Angaben der Dimensionen des Bauvorhabens,
- ein Auszug vom generellen Bebauungsplan der Gemeinde.
Ein spezifischer Teil
Dieser beinhaltet spezifischen Angaben zur Umwelt und/oder zur Sicherheit der Einrichtung, die eine genaue Analyse von deren Auswirkung auf die Umwelt und Sicherheit ermöglichen.
Bei Rindviehställen für mehr als 200 Tieren sind dies unter anderem die Anzahl der Tiere, die Einrichtung der Böden (Spaltenböden oder Einstreu), die Art der Güllelagerung (unter dem Stall, außerhalb vom Stall, usw.), die Menge an Gülle sowie die Lagerkapazität, die Art der Belüftung des Stalles sowie die Distanz zum Nachbarn. Bei Schweineställen spielt die Belüftung und die damit verbundene Geruchsemission eine sehr wichtige Rolle.
Folgendes ist noch zu beachten:
Die Gesamtanzahl der Tiere an einem Standort entscheidet über die entsprechende Klasse. Wenn auf einem bestimmten Standort ein Milchviehstall für 100 Milchkühe steht, also eine Einrichtung der Klasse 4 und der Landwirt baut am selben Standort noch ein Milchviehstall für 150 Milchkühe, so wird der gesamte Standort in Klasse 2 eingestuft.
Liegen keine Spezialvorschriften der Klassen 1 und 2 vor, so sind die Vorschriften der landwirtschaftlichen Einrichtungen der Klasse 4 zu berücksichtigen.