Baugenehmigung Naturschutz

Hauptanliegen des Naturschutzgesetzes ist die Erhaltung der Natur, Schutz und Wiederherstellung der Landschaften und der natürlichen Räume, Schutz der Flora, Fauna und der Biotope, Erhalt der biologischen Vielfalt sowie Schutz der natürlichen Ressourcen gegen Zerstörung. Bei der Neuauflage des Gesetzes vom 18. Juli 2018 wurde die Bewertung und Kompensierung im Falle von Zerstörung von geschützten Biotopen oder Lebensräumen eingeführt.

Für die Landwirtschaft sind folgende genehmigungspflichtige Maßnahmen hervorzuheben:

  • alle Bauvorhaben in der Grünzone,
  • Abtragung und Aufschüttung von Muttererde auf einer Fläche von mehr als 10 Ar oder einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter,
  • sämtliche Arbeiten und Infrastrukturen in den Bereichen Verlegung von Wasserleitungen für Viehtränken, größere Reparaturen an bestehenden Drainagen, Aufheben und Begradigen von Gräben und kleinen Wasserläufen sowie alle anderen Arbeiten, die negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und auf Tiere und Pflanzen, die in Gewässer leben, haben könnten,
  • innere und äußere Veränderungen von bestehenden Bauten in der Grünzone, und deren Umnutzung.

Das Spülen und kleine Reparaturarbeiten an Drainagesystemen sind ohne Genehmigung erlaubt, insofern in diesem Bereich noch kein Biotop oder typische Pflanzen für Feuchtgebiete vorhanden sind.

Das Formular zum Antrag einer Naturschutzgenehmigung finden Sie hier

Begründung der Notwendigkeit des Bauvorhabens (justificatif du besoin réel)

Dem Antrag ist eine Begründung der Notwendigkeit des Bauvorhabens mit Informationen über die Nutzung, Entwicklung des Betriebes, Anzahl der Tiere und Maschinen, bewirtschafte Flächen, Wirtschaftsdüngermanagement, usw. beizufügen.

Bescheinigung Haupterwerb (preuve que l'exploitation est opérée à titre principal)

Die Bescheinigung des haupterwerblichen landwirtschaftlichen Betriebs wird vom Service d’économie rurale (SER) ausgestellt. Liegt diese Bescheinigung dem Antrag nicht bei, wird dieser als nicht komplett betrachtet und nicht behandelt.

In Ausnahmefällen ist die Bescheinigung des Haupterwerbbetriebs nicht notwendig, wenn es sich um kleinere Bauten im Zusammenhang mit der naturnahen Bewirtschaftung von Flächen handelt. Hiermit gemeint sind hauptsächlich die Freilandhaltung von Weidetieren und verschiedene landwirtschaftliche, gartenbauliche und gemüsebauliche Tätigkeiten.

Ökobilanzierung

Sollten beim geplanten Bauvorhaben geschützte Biotope oder Lebensräume (Natura 2000) verkleinert, zerstört oder verändert werden, muss im Voraus eine Ökobilanzierung durchgeführt werden. Die Ökobilanzierung analysiert den ökologischen Wert des Ausganszustandes vor den Arbeiten und des Planungszustandes nach den Arbeiten des Projektes. Die Ökobilanzierung muss durch die Natur- und Forstverwaltung oder von einem zugelassenen Planungsbüro durchgeführt werden. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht die Ausnahme für Kompensierungsmaßnahmen „in situ“. Im Normalfall ist der Gegenwert der Ökobilanzierung durch Einbezahlen in einen Flächenkompensierungs-Pool vorzunehmen.

Das Resultat der Ökobilanzierung muss dem Antrag beigefügt werden!

Gültigkeit der Baugenehmigung

Wurde eine Genehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilt, so müssen die Arbeiten binnen 2 Jahren beginnen. Eine Verlängerung der Baugenehmigung muss vor Ablauf der Gültigkeit angefragt werden.

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