Genehmigung Naturschutz

Diese Genehmigung basiert auf dem

Gesetz vom 19. Januar 2004
betreffend den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen (Naturschutzgesetz)

Hauptanliegen dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Natur, Schutz und Wiederherstellung der Landschaften und der natürlichen Räume, Schutz der Flora, Fauna und der Biotope, Erhalt der biologischen Vielfalt sowie Schutz der natürlichen Ressourcen gegen Zerstörung.

Das Naturschutzgesetz bildet den gesetzlichen Rahmen für sämtliche Aktivitäten und Bauten, die Auswirkungen haben könnten auf den Erhalt der Landschaft und den Schutz der Flora und Fauna.

Was die landwirtschaftlichen Bauten und Infrastrukturen betrifft, so müssen im Vorfeld vom Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur, Abteilung für Umwelt (wird umgangssprachlich „Umweltministerium“ genannt) unter anderem genehmigt werden:

  • alle Bauvorhaben in der Grünzone,
  • Abtragung von Muttererde auf einer Fläche von mehr als 1 Ar,
  • Aufschüttung von mehr als 50 Kubikmeter Aushub,
  • sämtliche Arbeiten und Infrastrukturen in den Bereichen Verlegung von Wasserleitungen für Viehtränken, größere Reparaturen an bestehenden Drainagen, aufheben und begradigen von Gräben und kleinen Wasserläufen sowie alle anderen Arbeiten, die negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und auf Tiere und Pflanzen, die in Gewässer leben, haben könnten. Das Spülen und kleine Reparaturarbeiten an Drainagesystemen sind ohne Genehmigung erlaubt, insofern in diesem Bereich noch kein Biotop oder typische Pflanzen für Feuchtgebiete vorhanden sind,
  • äußerliche Veränderung von bestehenden Bauten in der Grünzone.

Der Antrag zur Anfrage der Genehmigung kann im Internet unter folgender Adresse heruntergeladen werden.

 

 

Der Antrag beinhaltet die Kontaktdaten des Antragstellers (Adresse, usw.), eine kurze Beschreibung des Vorhabens (Bau eines Milchviehstalles für 100 Milchkühe, usw.) sowie die genaue Lage des Vorhabens (Katasterparzelle, usw.).

Diesem Antrag muss noch beigefügt werden:

  • eine topographische Karte sowie ein Katasterplan mit Angaben, wo sich das Bauvorhaben befindet. Falls ein Regenrückhaltebecken nötig ist, so muss dieses und auch der Abfluss vom Wasser auf der topographischen Karte sowie auf dem Katasterplan eingezeichnet sein,
  • die Baupläne mit genauen Angaben der Dimensionen des Bauvorhabens,
  • soll eine Aufschüttung gemacht werden, so müssen auch Schnittprofile vorliegen.

Der komplette Antrag muss zwecks Genehmigung in 4 Exemplaren an folgende Adresse gesendet werden:

  • Ministère du Développement durable et des Infrastructures
    Département de l’Environnement
    L-2918 Luxembourg.

 

Im Regelfall behandeln die Beamten der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) die Anträge vor Ort, zusammen mit den Verantwortlichen der Umweltabteilung des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur (Ministère du Développement durable et des Infrastructures - MDDI).

Sollte eine bestehende Konstruktion das Landschaftsbild stören oder beeinträchtigen, so kann auf Anordnung des Umweltministers, diese Konstruktion so umgeändert werden, dass sie wieder im Einklang mit ihrer Umgebung ist.

Biotope dürfen nicht verkleinert, zerstört oder verändert werden. Nicht alle vorhandenen Biotope sind zwingend auf dem Biotopkataster eingetragen, welches auf dem Geoportail des Staates (map.geoportail.lu) einsehbar ist. Im Zweifel, ob es sich um ein Biotop handelt, muss der Landwirt immer Rücksprache mit dem zuständigen Revierförster nehmen.

Alle Bauvorhaben in der Grünzone müssen durch Neupflanzungen von Bäumen, Sträucher oder Hecken kompensiert werden. Das Ausmaß dieser Kompensierung wird durch die Natur- und Forstverwaltung festgelegt.

Der Umweltminister verweigert die Genehmigung für ein Bauvorhaben oder verschiedene Arbeiten, wenn diese eine Gefahr darstellen für den Boden, den Untergrund, das Wasser, die Flora und Fauna oder ganz generell eine Gefahr darstellen für die natürliche Umgebung.

Wurde eine Genehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilt, so müssen die Arbeiten binnen 2 Jahre beginnen. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Genehmigung hinfällig und der Landwirt muss eine Verlängerung beantragen.

Wurden Arbeiten in der Grünzone ausgeführt ohne die nötige Genehmigung, so müssen diese auf Kosten des Landwirtes wieder rückgängig gemacht werden und der Grund und Boden in den ursprünglichen Zustand zurückgesetzt werden.

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