Baugenehmigung Wasserschutz

In den Baugenehmigungen des Wassergesetzes werden Bedingungen festgelegt die als notwendig erachtet werden um den Zustand der Oberflächengewässer als auch des Grundwassers zu verbessern und jegliche Verschmutzung zu verhindern.

Für die Landwirtschaft sind folgende genehmigungspflichtige Maßnahmen hervorzuheben:

  • Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässer sowie ins Grundwasser.
  • Einleiten von Wasser (Regenwasser) in Oberflächengewässer sowie ins Grundwasser.
  • Arbeiten die in Uferzonen oder Überschwemmungsgebieten stattfinden.

Der Antrag für eine Genehmigung kann online auf Guichet.lu oder per Post eingereicht werden. Werden die Unterlagen auf dem Postweg an das Wasserwirtschaftsamt übermittelt, muss neben dem allgemeinen Antragsformular hinsichtlich einer Genehmigung gemäß dem geänderten Wassergesetz vom 19. Dezember 2008 (F-AUT-GEN) - zu finden unter Service Autorisations / Autorisations - ggf. auch das Zusatzformular zum Genehmigungsantrag für landwirtschaftliche Betriebe gemäß dem geänderten Wassergesetz vom 19. Dezember 2008 (F-AUT-AGR) - zu finden unter Service Autorisations / Autorisations / Formulaires supplémentaires / AGR - für landwirtschaftliche Bauten eingereicht werden.

Rückhaltebecken

Um die Kanalisationen vor Überlastung durch Regenwasserabflüsse zu schützen und aus Gründen des Hochwasser- und Erosionsschutzes der Gewässer infolge von Starkregenereignissen, werden bei größeren Flächenversieglungen Regenrückhaltebecken verlangt. In der Landwirtschaft werden Rückhaltebecken i.d.R. ab einer Gebäude- und Hoffläche von über 735 m² wasserundurchlässiger Fläche benötigt. Dazu werden sämtliche Flächen gezählt, welche nach dem in Kraft treten des Wassergesetzes vom 19. Dezember 2008 versiegelt wurden.

Die Gestaltung des Regenrückhaltebeckens (hier ein Beispielplan) soll möglichst naturnah und in offener Bauweise erfolgen. Das Regenwasserrückhaltebecken muss mit einem Absperrschieber, der auf dem Abflussrohr des

Regenwasserrückhaltebeckens angebracht ist ausgestattet werden, um bei einem Unfall verschmutztes Wasser zurückzuhalten und fachgerecht entsorgen zu lassen.

Schilfbeet und Trennschächte

Neben einem Rückhaltebecken wird auf landwirtschaftlichen Betrieben oft zusätzlich ein Schilfbeet oder ein Schilfgraben verlangt. Diese haben die Aufgabe, leicht verunreinigtes Regenwasser, von unter anderem Fahrflächen und Fahrsilos, zu filtern bevor es einem Oberflächengewässer oder der Kanalisation zugeführt wird.

Ist ein Fahrsilo mit einem Trennschacht (hier ein Beispielplan) versehen, besteht die Möglichkeit sauberes Regenwasser in ein Schilfbeet zu leiten. Dazu muss das Fahrsilo sauber sein, um ein Abschwemmen von organischem Material durch Regenwasser zu verhindern.

Ein Schilfbeet bietet lediglich in begrenztem Maße die Möglichkeit durch Regenwasser abgeschwemmtes organisches Material zurückzuhalten und abzubauen. Sickersaft und stark belastetes Regenwasser aus Fahrsiloanlagen dürfen nicht in das Schilfbeet oder in den Schilfgraben geleitet werden, sondern müssen in einer Zisterne aufgefangen werden!

Sowohl Schilfbeete wie Schilfgräben sind vor dem Regenwasserrückhaltebecken anzuordnen. Eine Mindestdistanz von 2 Metern zwischen dem Schilfbeet und dem Regenwasserrückhaltebecken muss eingehalten werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Rohkolbens (Schilf) über Wurzelausläufer zu verhindern.

Leitfaden des Wasserwirtschaftsamtes


Das Wasserwirtschaftsamt hat einen Leitfaden ausgearbeitet, der die Bau- und Bewirtschaftungsvorschriften bezüglich landwirtschaftlicher Infrastrukturen erläutert.

Gültigkeit der Baugenehmigung

Wurde eine Genehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilt, so müssen die Arbeiten binnen 2 Jahren beginnen. Eine Verlängerung der Baugenehmigung muss vor Ablauf der Gültigkeit angefragt werden.

Beratung und Berechnung von Rückhaltebecken

Die Regionalen Dienststellen stehen Ihnen zur Verfügung bei allen Fragen rund um das Thema Regenwassermanagement und Berechnung des Volumens von Regenrückhaltebecken.

Bei Weinbau-, Gemüse- und Obstbetrieben kontaktieren Sie die Regionale Dienststelle Süden, ansonsten stehen Ihnen die Berater der Regionalen Dienststelle Norden zur Verfügung.

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