Genehmigung Wasserschutz

Diese Genehmigung basiert auf dem

Gesetz vom 19. Dezember 2008
zum Gewässerschutz und Wasserwirtschaft (Wassergesetz)

Hauptanliegen dieses Gesetzes ist sämtliche Maßnahmen zu treffen, um den Zustand der Oberflächen- als auch Grundgewässer zu verbessern und jegliche Verschmutzungen zu verhindern.

Das Wassergesetz bildet den gesetzlichen Rahmen für sämtliche Aktivitäten und Bauten, die Auswirkungen auf den Zustand dieser Gewässer haben könnten.

Was die landwirtschaftlichen Bauten betrifft, so können Verschmutzungen von Oberflächen-als auch von Grundgewässer durch zum Beispiel undichte Gülle-, Jauche- oder Silosickersaftbehälter entstehen. Diese müssen seit Ende 2013 mit einer Dichtungsfolie mit integrierter Leckerkennung ausgerüstet sein.

Um Verschmutzung von Oberflächengewässer zu vermeiden, muss zum Beispiel das Regenwasser von Verkehrsflächen (Betonflächen vor dem Stall, usw.) zur Reinigung in ein Schilfbeet eingeleitet werden.

Was die Lagerung von Gülle und Jauche angeht, so muss jeder landwirtschaftliche Betrieb über eine Gesamtlagerkapazität von wenigstens 6 Monaten verfügen.

Was die landwirtschaftlichen Bauten und Infrastrukturen betrifft, so müssen im Vorfeld vom Umweltminister genehmigt werden:

  • das direkte oder indirekte Einleiten von Wasser oder anderen flüssigen Substanzen in Oberflächen- oder Grundgewässer. Hier handelt es sich bei Bauten entweder um das Einleiten von Regenwasser, das von Dächern oder anderen versiegelten Flächen abfließt oder aber um Substanzen wie Gülle, Jauche oder Silosickersaft, die nicht ordnungsgemäß aufgefangen werden. Bei landwirtschaftlichen Infrastrukturen auf Feldern und Wiesen handelt es sich hauptsächlich um das Einleiten von Drainagewasser in Gewässer,
  • sämtliche Maßnahmen, die eine natürliche Versickerung von Oberflächenwasser verhindern. Hier sind alle Bauten betroffen, da immer eine Oberflächenversiegelung stattfindet, die eine natürliche Versickerung des Oberflächenwassers verhindert. Ab Ende 2008 muss abfließendes Regenwasser, das von versiegelten Flächen stammt, in ein Regenwasserrückhaltebecken eingeleitet werden, von wo es dann gedrosselt abfließen kann.
  • sämtliche Arbeiten in Ufernähe und am Ufer sowie in Überschwemmungsgebieten. Bei Arbeiten am Ufer eines Gewässers kann es sich zum Beispiel um eine Durchquerung des Gewässers mit einer Wasserleitung handeln oder den Bau einer kleinen Brücke, die zum Überqueren des Gewässers dient,
  • Infrastrukturen, die zur Wassergewinnung dienen wie zum Beispiel Brunnen.

Der Antrag besteht immer aus 2 Teilen:

Ein Antragsformular (F-AUT-GEN)

Das Formular beinhaltet die Kontaktdaten des Antragstellers und des Bauherrn sowie den Gegenstand des Antrages. Für die Landwirtschaft handelt es sich hier um:

  • Einleiten von Wasser, Festkörpern, Gasen oder sonstigen Flüssigkeiten kommend von einem landwirtschaftlichen Betrieb,
  • Arbeiten an Wasserläufen (Durchqueren mit einer Wasserleitung, usw.),
  • Erzeugung oder Änderung einer Verbindung zwischen Oberflächen- und Grundwasser (Bohrung von einem Brunnen).

Diesem Antrag muss beigefügt werden:

  • eine schriftliche Erläuterung des Projektes,
  • eine topographische Karte sowie ein Katasterplan mit Angaben, wo sich das Bauvorhaben oder die Arbeiten befinden. Falls ein Schilfbeet sowie ein Regenrückhaltebecken nötig werden, so müssen diese auch eingezeichnet sein. Dies gilt auch für den genauen Verlauf des Oberflächenwassers von den Dächern oder Fahrflächen bis in ein Gewässer oder in das Kanalisationsnetz,
  • eventueller Plan des Kanalisationsnetzes, usw.

Ein Zusatzformular für die Landwirtschaft (F-AUT-AGR)

Diesem Zusatzformular muss unter anderem noch beigefügt werden:

  • Baupläne mit genauen Angaben der Dimensionen des Bauvorhabens,
  • Berechnungen des Rückhaltevolumens sowie der Drosseleinrichtung,
  • alle Pläne der Rückhaltung und der Drosseleinrichtung,
  • eventuell nötigen Wegerechte (im Falle einer Durchquerung des Regenwasserabflusses durch Grundstücke eines anderen Eigentümers),
  • Berechnung der Jauche- bzw. Güllekapazität sowie der Plan des Jauche- bzw. Güllebehälters mit Auskunft über den Entleerungsplatz,
  • Plan des Leckage-Kontrollsystems (Leckerkennung).

Der komplette Antrag muss zwecks Genehmigung ausgefüllt in 4 Exemplaren an folgende Adresse gesendet werden:

  • Administration de la Gestion de l’Eau
    Direction
    1, avenue du Rock’n’Roll
    L-4361 Esch-sur-Alzette.

Sollte eine Brunnenbohrung durchgeführt werden, so ist das Zusatzformular (F-AUT-FC-1) zum Genehmigungsantrag für die Einrichtung neuer Brunnen hinzuzufügen. Dieses Formular erfordert Informationen betreffend Standort sowie Tiefe der Bohrung, Wasserbedarf sowie Nutzung des Wassers, Angabe der Gegenstände, welche sich in einem Umkreis von 30 Metern befinden. Diesem Zusatzformular müssen unter anderem beiliegen: ein Auszug aus der geologischen Karte mit Standortangabe der Bohrung, ein geologischer Schnitt mit Angabe der Bohrtiefe.

Wurde eine Genehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilt, so müssen die Arbeiten binnen 2 Jahren beginnen. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Genehmigung hinfällig und der Landwirt muss eine Verlängerung beantragen.

Falls ein Landwirt sich nicht an die Bedingungen der Genehmigung hält, so kann diese vom Umweltminister wieder zurückgezogen und die Arbeiten eingestellt werden.

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