Klasse 4 Großherzogliche Verordnung

Großherzogliche Verordnung vom 26. Juli 1999
betreffend  allgemeine  Vorschriften der Klasse 4, was die Landwirtschaft betrifft

Es muss hier unterschieden werden zwischen Schutz der Umwelt und Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer, der Öffentlichkeit und der Nachbarn.

Schutz der Umwelt

Dies beinhaltet unter anderem:

  • sämtliche Einrichtungen fachgerecht zu bauen und zu unterhalten,
  • sicherzustellen, dass Wasser, welches durch private Brunnen gewonnen wird, sich nicht mit öffentlichem Leitungswasser vermischt,
  • Vermeidung von schlechten Gerüchen und Lärm soweit dies möglich ist,
  • das Vorhandensein der Genehmigung für Bauten in der Grünzone,
  • bei der Lagerung von Mist auf einer Betonplatte muss gewährleistet sein, dass die Jauche in einem dichten Behälter ohne Überlauf aufgefangen wird. Es muss auch vermieden werden, dass Wasser vom Außenbereich auf diese Mistplatte läuft, da andernfalls der Jauchebehälter nicht mehr die nötige Lagerkapazität für die vorgeschriebenen 6 Monate hat,
  • Güllebehälter müssen dicht sein und es darf kein Überlauf vorgesehen sein,
  • alle nötigen Vorrichtungen zur Entnahme der Gülle müssen so vorgesehen sein, dass kein irrtümliches Öffnen möglich ist,
  • die Distanz zwischen Ställen und Wohnhäusern oder öffentlichen Einrichtungen sollte mindestens 10 Meter betragen. Zwischen Ställen und dem Nachbargrundstück sollten 5 Meter liegen. Falls eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, können diese Distanzen auch geringer sein,
  • alle festen Böden, in den Einrichtungen als auch außerhalb (in Laufhöfen, usw.) müssen wasserundurchlässig sein,
  • sollte eine Einrichtung ausgerüstet sein mit Horizontallüfter (vor allem Schweineställe), so dürfen diese Lüfter nicht näher als 20 Meter vom nächsten Nachbarhaus oder öffentlichen Einrichtung installiert werden,
  • das Reinigungswasser für den Melkstand, das Wasser der ersten Reinigung der Melkapparatur als auch das Wasser mit Resten von Spülmittel, muss in die Güllegrube eingeleitet werden,
  • bei Silos muss ein Trennschacht vorhanden sein, der es ermöglicht den Silosickersaft in einem dichten Behälter aufzufangen. Der Behälter muss wenigstens 10 Liter pro Kubikmeter des Inhalts des Silos fassen.

Sicherheit der Arbeitnehmer, der Öffentlichkeit und der Nachbarn

Dies beinhaltet unter anderem:

  • sämtliche Einrichtungen müssen den Sicherheitsstandards entsprechen,
  • alle Böden, Treppen, Durchgänge, usw. in den Einrichtungen müssen den Sicherheitsnormen entsprechen. Böden müssen den statischen Anforderungen genügen und so angelegt sein, dass man sich frei darauf bewegen kann und auch Lasten darauf transportiert werden können,
  • die Beleuchtung muss so angepasst sein, dass man sich ohne Gefahr bewegen kann,
  • die Elektroinstallation muss allen Sicherheitsstandards entsprechen,
  • wegen Erstickungs- und Explosionsgefahr ist äußerste Vorsicht geboten beim Einstieg in Silosickersaft- sowie in Jauche- und Güllegruben,
  • Gebäude, die brandgefährdet sind, müssen in feuerfestem Material gebaut sein und funktionsfähige Feuerlöscher müssen vorhanden sein,
  • Hochsilos müssen auf soliden Fundamenten stehen. Ein guter Unterhalt muss gewährleistet sein und das Dach muss mit einem sicheren Geländer versehen sein. Wegen der Erstickungsgefahr muss vor dem Betreten von frischgefüllten Hochsilos für ausreichend Belüftung gesorgt werden.

Folgendes ist noch zu beachten:

Die Gesamtanzahl der Tiere an einem Standort entscheidet über die entsprechende Klasse. Wenn auf einem bestimmten Standort ein Milchviehstall für 100 Milchkühe steht, also eine Einrichtung der Klasse 4 und der Landwirt baut am selben Standort noch ein Milchviehstall für 150 Milchkühe, so wird der gesamte Standort in Klasse 2 eingestuft.

Liegen keine Spezialvorschriften der Klassen 1 und 2 vor, so sind die Vorschriften der landwirtschaftlichen Einrichtungen der Klasse 4 zu berücksichtigen.

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