Gelegenheitsarbeitskräfte im Weinbau, Gartenbau und in der Landwirtschaft

Das vorliegende Merkblatt gibt Auskunft über zu beachtenden Formalitäten sowie Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen. Nicht ständig beschäftigte Fremdarbeitskräfte oder Gelegenheitsarbeitskräfte werden in der Landwirtschaft und insbesondere im Wein- und Gartenbau  bei saisonal anfallenden  Arbeiten wie Pflanzung und Ernte sowie  Weinlese und  Laubarbeiten eingesetzt.  Die auszuführenden Arbeiten unterscheiden durch ihren spezifischen saisonalen Charakter von den alltäglich anfallenden Arbeiten.

Gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung muss jeder Arbeitgeber, der eine freie Stelle zu besetzen hat, eine Stellenmeldung bei der ADEM einreichen.

Leitfaden - Saisonale Arbeitskräfte im Winzerbetrieb einstellen.

Beabsichtigen Sie als Winzer Mitarbeiter einzustellen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese bei verschiedenen Behörden anzumelden. Wir haben eine Übersicht aller Meldepflichten des Arbeitsgebers mit dem Fokus auf saisonale Arbeitskräfte für Sie zusammengestellt.

Download: Leitfaden - Saisonale Arbeitskräfte im Winzerbetrieb einstellen

 

Vermittelung von Hilfskräften durch die ADEM

Aufgrund der guten Erfahrungen in den beiden letzten Jahren, hat sich die Agence pour le développement de l'emploi (ADEM) auch dieses Jahr wieder mit dem Weinbauinstitut zusammengetan, um Hilfskräfte für die Traubenlese zu rekrutieren. Falls Sie an diesem Angebot interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die hierfür zuständigen Mitarbeiter der ADEM:

Deborah Michels (Conseillère Employeurs – secteur Commerce)
Tel. : 247 85 479  Email : deborah.michels@adem.etat.lu

Mario Settanni (Conseiller Employeurs – secteur Commerce)
Tel. : 247 75 029   Email : mario.settanni@adem.etat.lu

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Saisonarbeiter oder Gelegenheitsarbeitskräfte, deren Arbeit nicht als risikobehaftet angesehen wird, müssen lediglich im Besitz eines von ihrem Hausarzt in ihrem Herkunftsland oder eines von einem in Luxemburg zugelassenen Allgemeinmediziner ausgestellten Eignungszeugnisses sein.

Diejenigen, die eine risikobehaftete Tätigkeit ausüben, müssen sich von dem für ihren Arbeitgeber zuständigen Arbeitsmediziner untersuchen lassen bevor Sie mit ihrer Tätigkeit beginnen.

Manuelle Tätigkeiten im Weinberg (Traubenlese, Grünarbeiten) werden in der Regel nicht als risikobehaftete Arbeiten betrachtet.  

Sozialversicherung

Für Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedsländern gelten hierzulande die gleichen Regeln wie für in Luxemburg ansässige Arbeitnehmer. Demzufolge brauchen Gelegenheitsarbeiter („salariés occasionnels“), vorausgesetzt sie arbeiten in Luxemburg weniger als 3 Monate pro Kalenderjahr, nicht beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (CCSS) angemeldet zu werden. Dies ist jedoch nur in der Landwirtschaft, im Wein- und Gartenbau der Fall, ansonsten müssen Gelegenheitsarbeiter angemeldet werden. Nicht angemeldete Gelegenheitsarbeiter dieser Art sind trotzdem über die Unfallversicherung eines Betriebes dieses Sektors abgedeckt. Da der Gelegenheitsarbeiter in diesem Fall nur über die Unfallversicherung abgedeckt ist, überprüfen Sie bitte ob er über eine Krankenversicherung verfügt, da er während seines Aufenthaltes in Luxemburg gegebenenfalls einen Arzt aufsuchen müsste.

Arbeitnehmer, die durch die ADEM vermittelt werden, müssen immer bei dem CCSS angemeldet werden, auch wenn sie für weniger als 3 Monate pro Kalenderjahr eingestellt werden.

Beim Einsatz von Fremdarbeitskräfte durch landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Luxemburg auf Flächen in Frankreich ist das Formular A1 notwendig. Die Fremdarbeitskräfte müssen bei ihrer Sozialversicherung im Heimatland das Formular A1 beantragen, zur Beschäftigung nach Luxemburg mitbringen und dem Arbeitgeber aushändigen. Das Formular A1 sowie der Arbeitsvertrag müssen im Falle einer Vorortkontrolle den zuständigen ausländischen Behörden vorgelegt werden.

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag muss immer abgeschlossen werden. Der Saisonarbeitsvertrag ist ein spezieller befristeter Arbeitsvertrag, der bestimmten Sondervorschriften unterliegt. Eine Vorlage eines solchen Arbeitsvertrages können Sie unter folgendem Link abrufen:  Arbeitsvertrag für Gelegenheitsarbeitskräfte.

Der Saisonarbeitsvertrag dient nicht dazu, eine außergewöhnliche Zunahme der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens auszugleichen, sondern dazu, besondere Arbeiten auszuführen (entsprechend der jeweiligen Saison, wie beispielsweise die Traubenlese) die nicht das ganze Jahr über durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie hierbei folgende Punkte:

  • Im Arbeitsvertrag muss die Berechnung der Vergütung der Sachleistungen, die Bestandteil des Lohnes sind, schriftlich festgehalten werden (Essen, Unterkunft...).
  • Weiterhin möchten wir Sie bezüglich der Arbeitszeit darauf hinweisen, dass die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden darf. Weitere diesbezügliche Informationen finden Sie auf der Homepage der ITM.
  • Über die täglich geleisteten Arbeitsstunden muss Buch geführt werden. Eine Vorlage eines solchen Registers können Sie hier downloaden.
  • Für jeden Kalendermonat muss eine Gehaltsabrechnung ("fiche de salaire") ausgestellt werden. 
  • Über Urlaubstage muss Buch geführt werden. Eine Vorlage eines solchen Registers können Sie hier downloaden.
  • Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den gemäß der Qualifikation des Arbeitnehmers anwendbaren sozialen Mindestlohn zu berücksichtigen. Der anwendbare soziale Mindestlohn hängt vom Stand der beruflichen Ausbildung des Arbeitnehmers oder der Berufserfahrung ab. Informationen zu den zurzeit geltenden  Mindestlohnbestimmungen finden Sie hier ITM Website.

Für Angestellte, d.h. auch für die Gelegenheitsarbeitskräfte, gelten alle gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. (travailleur désigné…) Somit müssen auch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen eingehalten werden.

Dokumentation: Auch sollten Sie eine Kopie des Ausweises bzw. Reisepasses sowie einen Nachweis der Adresse des Gelegenheitsarbeiters im Betrieb aufbewahren.

Für die Gelegenheitsarbeitskräfte wenden sich auch alle gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz an.   Aus dem gleichen Grund sollten auch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen eingehalten werden.

Achtung: hier muss zwischen Gelegenheitsarbeitskräften („salariés occasionnels“) und Arbeitskräften mit Saisonarbeitsvertrag („contrat de travail à caractère saisonnier“) unterschieden werden. Saisonale Arbeitskräfte die länger als 3 Monate pro Kalenderjahr auf dem Betrieb arbeiten müssen beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (CCSS) angemeldet zu werden. Weiter diesbezügliche Informationen finden Sie auf myguichet.

Steuerverwaltung

Die Löhne der Arbeitnehmer (Gelegenheitsarbeitskräfte oder fest eingestellte Mitarbeiter) sind vom obligatorischem und elektronischem Datenaustausch (ECSP- Extraits de compte salaire et pension) zwischen EU-Mitgliedsstaaten betroffen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Steuerverwaltung die diesbezüglichen Prozeduren für Gelegenheitsarbeitskräfte, welche nicht über eine nationale Identifikationsnummer (Matricule) verfügen, im Weinbau und in der Landwirtschaft deutlich vereinfacht hat. Prozedur:  

  • Die Gelegenheitsarbeitskräfte die nicht über eine oben genannte Nummer verfügen  müssen zuerst anhand eines Formulars bei der Steuerverwaltung die Erstellung einer solchen beantragen. Dieser Antrag kann vor Beginn der Arbeiten erfolgen, in jedem Fall aber vor dem Ende der Arbeitsperiode..
  • Die Steuerverwaltung erstellt daraufhin eine nationale Identifikationsnummer für den Arbeitnehmer und teilt diese dem Arbeitgeber per Email mit. Der entsprechende Antrag ist nur notwendig wenn der Arbeitnehmer noch nicht über eine nationale Identifikationsnummer verfügt.
  • Die Meldung der den jeweiligen Gelegenheitsarbeitskräften ausbezahlten Löhne erfolgt anschließend anhand des Oneline-Formulares "Übermittlung der Lohn- und Rentenkontoauszüge als Arbeitgeber" über das Portal guichet.lu. Für den Zugang benötigen Sie ein Luxtrust-Zertifikat.

 

Unter folgendem Link finden Sie eine Hilfestellung zum Ausfüllen des Formulars für den autoamtischen Datenaustausch ("ECSP"). Betriebsleiter welche nicht über einen PC oder Internetzugang verfügen, können die Meldung dieser Löhne auch über das Weinbauinstitut durchführen. Wenden Sie sich hierfür bitte an Herrn Serge Fischer.

Weitere diesbezügliche Informationen entnehmen Sie bitte der Mitteilung der Steuerverwaltung vom 10. August 2017.

Travailleur désigné

Bitte achten Sie darauf, dass Sie ein "travailleur désigné" mit gültiger Qualifikation auf dem Betrieb vorhanden ist.

Bei weiteren diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an den MBR Lëtzebuerg.

Übersichtstabelle  

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