Landwirtschaftliche Erbschaftsregelung
Bei der Teilung eines landwirtschaftlichen Betriebes der den Bestimmungen des Artikels 815-1, erster Absatz, des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht kann der überlebende Ehegatte oder jeder Erbe, der Miteigentümer ist, beantragen, dass ihm ein landwirtschaftlicher Betrieb, der eine lebensfähige wirtschaftliche Einheit darstellt und an dessen Bewirtschaftung er tatsächlich teilnimmt oder teilgenommen hat, mit Vorrang, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Ausgleichssumme, zugewiesen wird. Die Güter, die Gegenstand der Zuweisung sind, werden nach ihrem landwirtschaftlichen Ertragswert am Tag der Teilung geschätzt.
Durch Großherzogliches Reglement aus dem Jahre 1970 wurde ein Taxierungsorgan eingesetzt, um die zur Berechnung des landwirtschaftlichen Ertragswertes notwendigen Daten bereitzustellen.
Der landwirtschaftliche Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes entspricht, laut abgeändertem Großherzoglichen Reglement vom 14. Juli 1971, der mit 4,5% kapitalisierten Grundrente, die ein unter rationellen Produktionsbedingungen geführter landwirtschaftlicher Betrieb während einer genügend langen Periode, angesichts seiner normalen wirtschaftlichen Bestimmung, erwirtschaften konnte.
Der landwirtschaftliche Ertragswert ist individuell pro landwirtschaftlichen Betrieb festzulegen. Die Elemente, die für die Berechnung des landwirtschaftlichen Ertragswertes notwendig sind, werden durch zwei Großherzogliche Reglements nach unterschiedlichen Methoden für die Landwirtschaft und den Weinbau festgelegt. Sie werden alle 5 Jahre neu festgesetzt. Die letzte Festsetzung für die Landwirtschaft fand 2010 statt, die letzte Festsetzung für den Weinbau 2006.