Mehrwertsteuer - Häufig gestellte Fragen

Art. 58 des luxemburgischen TVA-Gesetzes

Ein landwirtschaftliches Produkt kann ab dem 1.1.2015 nur noch einmal während seines gesamten Produktionsprozesses vom „Régime forfaitaire“ in den „Régime normal“ wechseln. Der Produktionsprozess begrenzt sich dabei nicht auf Luxemburg, sondern ist grenzüberschreitend und länderunabhängig.

  1. Verlässt ein Produkt den „Regime forfaitaire“ kann es fortan nur im normalen Mehrwertsteuerregime gehandelt werden.
  2. War dagegen ein Produkt noch nie im „Regime forfaitaire“ und wechselt dorthin, kann der forfaitaire Steuersatz veranschlagt werden, solange das Produkt dieses Régime nicht verlässt. Andernfalls gilt wieder Punkt 1.1.
  3. War ein Produkt im „Regime forfaitaire“ und wechselt den Besitzer ohne das „Régime forfaitaire“ zu verlassen (also von Landwirt zu Landwirt) kann es auch weiterhin mit dem forfaitairen Steuersatz veranschlagt werden.

Was ist der „Régime forfaitaire“?

Der „Régime forfaitaire“ wurde 1970 für landwirtschaftliche, weinbauliche und forstwirtschaftliche Betriebe eingeführt. Es handelt sich um ein vereinfachtes Mehrwertsteuerverfahren, bei dem der Betrieb keine Mehrwertsteuererklärung erstellen muss. Die vorgeschriebene Neutralität der Mehrwertsteuer wird pauschal (makroökonomisch) berechnet. Es ist klar, dass diese makroökonomische Neutralität  nicht zwingend auf den Einzelbetrieb zu übertragen ist.

Was ist der „Régime normal“?

Der „Régime normal“ der Mehrwertsteuer ist in Luxemburg für alle Unternehmen (außer Landwirtschaft ‐> Régime forfaitaire) obligatorisch. Im „Régime normal“ müssen periodisch, je nach Umsatz, Mehrwertsteuererklärungen erstellt werden. Der Überschuss zwischen Mehrwertsteuereinnahmen und Mehrwertsteuerausgaben muss an die Administration de l’Enregistrement et des Domaines (AED) abgeführt werden. Ein Überschuss zwischen Mehrwertsteuerausgaben und Mehrwertsteuereinnahmen wird dem Unternehmen von der AED erstattet. Somit wird garantiert, dass das betroffene Unternehmen mehrwertsteuerneutral ist.

Führen die unter Punkt 1.2 aufgeführten Gegebenheiten dazu, dass der gesamte Betrieb in den „Regime normal“ wechseln muss?

Nein, der „Regime Forfaitaire“ bleibt weiterhin eine Option für landwirtschaftliche Betriebe. In der Landwirtschaft wird es in Zukunft 3 unterschiedliche Mehrwertsteuer Regime geben:

  • Régime forfaitaire
  • Régime dualiste: hier werden lediglich für die Produkte, eine Mehrwertsteuerklärung erstellt, welche wie unter Punkt 1.2 beschrieben, den „Regime forfaitaire“ verlassen haben.
  • Régime normal

Worauf muss ich achten wenn ich  zum Beispiel ein Rind oder Schwein kaufe?

Der Landwirt aus dem „Régime forfaitaire“ muss den Verkäufer beim Einkauf des Tieres fragen, ob es bereits einmal den „Régime forfaitaire“ verlassen hat.

Wenn Nein, kann der Landwirt das Rind mit dem Pauschalmehrwertsteuersatz verrechnen.

Wenn Ja, muss der Landwirt für dieses Tier eine Mehrwertsteuererklärung erstellen und hat das Recht auf Vorsteuerabzug entsprechend der tatsächlichen Zuordnung der Produktionskosten. Das Tier muss im Régime normal (3%) verkauft werden und der Landwirt muss den Mehrwertsteuerüberschuss abtreten.

Worauf muss ich achten, wenn ich zum Beispiel ein ausländisches Rind oder Schwein in Luxemburg oder im Ausland kaufe?

Gleiche Bedingungen wie beim Kauf eines Tieres in Luxemburg.

Wenn ich ein Rind verkaufe, worauf muss ich als Landwirt im Régime forfaitaire achten?

  • War das Rind am 01.01.2015 bereits in meinem Besitz?
    Der Landwirt braucht nichts zu beachten und kann den landwirtschaftlichen Pauschalmehrwertsteuersatz in Rechnung stellen (10 %, ab 1. April 12 %).
  • Wurde das Rind direkt von einem anderen Landwirt zugekauft (bei welchem das Tier geboren wurde) und der landwirtschaftliche Mehrwertsteuersatz wurde gezahlt? Wenn das  Rind  den  „Régime  forfaitaire“  noch  nie  verlassen  hat  kann   der landwirtschaftliche Pauschalmehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt werden (10 %,  ab 1. April 2015 12 %).
  • Wurde das Rind nach dem 01.01.2015 von einem Händler zugekauft?
    Der Landwirt muss den Verkäufer beim Einkauf des Rindes fragen, ob das Rind bereits den “Regime forfaitaire“ verlassen hat oder nicht.
    Wenn Nein, kann der Landwirt das Rind mit dem Pauschalmehrwertsteuersatz verrechnen.
    Wenn Ja, Siehe Punkt 5.

Wann lohnt es sich das Mehrwertsteuer‐Regime zu wechseln?

Das ist betriebsabhängig und bedarf einer genauen Betriebsanalyse. Der Service d’Economie Rurale berät in dieser Angelegenheit die Betriebe mit einer sich über 3 Jahre erstreckenden Betriebsanalyse. Ob das „Régime forfaitaire“ vorteilhaft ist oder nicht ist vor allem abhängig vom Umsatz und vom Investitionsvolumen des Betriebes.

Wie kann ich gegebenfalls das Mehrwertsteuer‐Regime meines Betriebes wechseln?

Man kann für den „Régime normal“ optieren anhand eines Antrages bei der AED.  Generell gilt, dass dies nicht rückwirkend wirksam ist und dass Anträge für das laufende Jahr bis zum 15. Januar eingereicht werden müssen. Wegen der jetzigen Änderungen des Art.58 soll dieses Jahr eine Ausnahme ermöglicht sein und Anträge werden noch bis Ende März 2015 entgegen genommen.

Zu beachten gilt, dass der Wechsel vom „Régime forfaitaire“ zum „Régime normal“ in der Regel für 10 Jahre gilt!

Wie oft muss die Mehrwertsteuererklärung erstellt werden?

  • Umsatz <112.001 € :  jährliche Mehrwertsteuererklärung Umsatz
  • >112.000 € aber <620.001 €: vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung Umsatz
  • >620.000 €  : monatliche Mehrwertsteuererklärung

Auf welcher Basis wird die Mehrwertsteuererklärung erstellt?

Bei einem Umsatz <500.000 € kann die Mehrwertsteuererklärung entweder auf Basis der Zahlungen oder der Rechnungen erstellt werden. Bei einem Umsatz >500.000 € muss sie laut Rechnungen erstellt werden.

Wie werden Investitionen aus der Vergangenheit mehrwertsteuerlich abgerechnet?

  • Handelt es sich um bewegliche Güter?
    Die Vorsteuer auf beweglichen Investitionsgüter (Schlepper, Mähdrescher,…) aus den vergangenen 5 Jahren kann zu Gunsten des Landwirts berichtigt werden.
  • Handelt es sich um unbewegliche Güter?
    Die Vorsteuer auf unbeweglichen Investitionsgüter (Stall, …) aus den vergangenen 10 Jahren kann zu Gunsten des Landwirts berichtigt werden.

Ist die rückerstattete Mehrwertsteuer von Investitionen aus der Vergangenheit einkommenssteuerpflichtig?

Diese Frage muss individuell mit der Administration des Contributions directes abgeklärt werden.

Unterliegen die Beihilfen auch der Mehrwertsteuer?

  • Handelt es sich um eine nicht‐produktionsbezogene Beihilfe?
    Die Beihilfe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
  • Handelt es sich um eine produktionsbezogene Beihilfe?
    Produktionsbeihilfen resp. Beihilfen, die einen Preisausgleich darstellen unterliegen  der Mehrwertsteuer mit dem gleichen Mehrwertsteuersatz wie die Einnahme

Verkauf von Maschinen

Ab dem 1. Januar 2015 muss der Landwirt auch im „Régime forfaitaire“ die Maschine mit einem Mehrwertsteuersatz von 17% verkaufen. Der Landwirt des Régime forfaitaire hat aber nur Anrecht auf 10% Mehrwertsteuer (resp. 12% ab 1. April 2015) und muss den Überschuss mittels der Mehrwertsteuererklärung oder eines „Titre de recette“ (wenn nicht schon erfasst für die Mehrwertsteuer) an die AED abführen.

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