Fischerei und Aquakultur

Handelsbezeichnungen Fischerei und Aquakultur

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Jahr 2014, gelten folgende Bestimmungen:

Die Etikettierung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur muss, gemäß der vorliegenden Gesetzgebung, folgende obligatorische Angaben enthalten:

  • Handelsbezeichnung der Art
  • Wissenschaftlicher Name
  • Produktionsmethode
  • Fanggebiet bzw. Aufzuchtgebiet
  • Kategorie des Fanggeräts
  • Für bestimmte Produkte: Angabe, ob es sich um ein aufgetautes Produkt handelt

Darüber hinaus können noch diverse zusätzliche, freiwillige Angaben gemacht werden. Nähere Informationen, sowohl über die obligatorischen als auch über die freiwilligen Angaben, sind dem Merkblatt (siehe untenstehender Link) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu entnehmen.

Die zulässigen Handelsbezeichnungen können sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache angegeben werden. Die zulässigen Bezeichnungen sowie die entsprechenden wissenschaftlichen Namen sind der offiziellen, nationalen Liste der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur zu entnehmen (siehe untenstehender Link). Die Liste wird mindestens einmal jährlich aktualisiert. Bei etwaigen Fragen sowie für Anfragen hinsichtlich der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Handelsbezeichnungen, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Kontaktperson.

Informationen in französischer Sprache / Informations en langue française

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