Wie kann man sich sicher sein, dass man ein nach biologischen Richtlinien erzeugtes Lebensmittel in den Händen hält?
Verschiedene Aspekte müssen in der Antwort auf diese Frage in Betracht gezogen werden:
- Die synonyme Verwendung der Begriffe „biologisch“ bzw. „ökologisch“, sowie ihrer gängigen Abkürzungen wie „bio“ oder „öko“ ist nur für landwirtschaftliche Produkte, die nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 erzeugt und verarbeitet wurden, erlaubt.
- Wenn der Handelsname des Produktes den Begriff „bio“ enthält, so kann sich der Konsument sicher sein, dass mindestens 95 % der landwirtschaftlich erzeugten Zutaten aus biologischer Landwirtschaft stammen.
- Sind weniger als 95 % der landwirtschaftlich erzeugten Zutaten aus biologischer Landwirtschaft, so darf der Hinweis auf den „bio“-Ursprung nur im Zutatenverzeichnis erscheinen, und nicht im gleichen Blickfeld wie die Verkaufsbezeichnung oder in der Werbung. In diesem Fall muss der Gesamtanteil der biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben sein.
- Die Angabe der Kennnummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Endproduktes zuständig ist, auf der Verpackung von Bio-Produkten ist verbindlich und nimmt folgende Form an:
- für Luxemburg: LU-BIO-xx
- für Deutschland: DE-ÖKO-xxx
- für Frankreich: FR-BIO-xx
- Die verschiedenen nationalen und privaten Qualitätsstandards (demeter, Bio-Lëtzebuerg, Naturland, Biogarantie, AB, Biosiegel etc.) können zusätzlich ausgelobt werden.
Die Verwendung des Gemeinschaftslogos für die Etikettierung von allen in der EU produzierten verpackten ökologischen Lebensmitteln, sowie die Angabe der geographischen Herkunft (Name des Herkunftslandes oder ‚EU-Landwirtschaft‘ / ‚Nicht-EU-Landwirtschaft‘) der Zutaten des Produktes, sind seit dem 1. Juli 2010 obligatorisch.
