Kontrolle und Zertifizierung

Entlang der Prozesskette, vom Acker bis zur Ladentheke, werden die Bio-Produkte nach einem von der europäischen Verordnung (EU) Nr. 2018/848 festgelegten Kontrollsystem unter die Lupe genommen.

Mindestens einmal jährlich werden Wirtschaftsbeteiligte (Produzenten, Verarbeiter, Händler, Importeure) von einer vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung zugelassenen privaten Kontrollstelle kontrolliert. Die derzeit zugelassenen privaten Kontrollstellen sind folgende:

Unternehmen, die sich Bio zertifizieren lassen möchten, müssen zuerst einen Vertrag mit einer der zugelassenen Kontrollstellen unterschreiben. Anschließend müssen sie sich anhand eines Formulars, das auf MyGuichet zur Verfügung steht, bei der ASTA melden. In diesem Formular müssen die Daten zum Unternehmen angegeben werden. Hierfür reicht ein einfacher professioneller Zugang (nicht zertifiziert) zu MyGuichet aus. Weitere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier, auf guichet.lu. Das Formular auf MyGuichet befindet sich hier: Vorgangskatalog / Landwirtschaft und Weinbau / ASTA: Meldung der Aktivität bei der Abteilung für biologische Landwirtschaft der ASTA.

Unternehmen, die biologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 freigestellt, sofern sie solche Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmen vergeben.  

Grundlage ist die Überprüfung der Aufzeichnungen zur Rohwarenbeschaffung, Lagerung und Verwendung von Zutaten, Rezepturen sowie den Verkauf. Zudem werden bei den Kontrollen die Ackerflächen, Tiere, Lagerstätten sowie die Herstellungs- und Verkaufsräume begutachtet.

Betriebsmittel wie Saatgut, Dünger, Futtermittel, Hilfsmittel und Zusatzstoffe werden auch auf ihre Zulässigkeit geprüft.

Wurde bei der Überprüfung nichts Verordnungswidriges festgestellt, wird dem Betrieb oder dem Unternehmen ein Zertifikat ausgestellt.

Dies erlaubt es dem Unternehmen, seine Produkte als biologisch zu kennzeichnen und zu vermarkten.

Falls Beteiligte die Anforderungen nicht erfüllen, kann ihnen, je nach Schwere des Falles, das Zertifikat entzogen und das Recht aberkannt werden, ihre Erzeugnisse als biologisch zu vermarkten.

 

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