Produzenten, Verarbeiter, Händler und Importeure

Produzenten

Sobald ein Produkt als Bio-Lebensmittel verkauft und beworben wird, müssen die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung 2018/848 und weiterer dazugehöriger Verordnungen und Rechtsakte erfüllt sein.

Aus diesen Gesetzestexten geht hervor, dass ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe sich einem Kontrollverfahren unterziehen müssen. In Luxemburg werden diese Betriebe von vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung zugelassenen privaten Kontrollstellen kontrolliert.

Verarbeiter, Händler und Importeure

Sobald ein Produkt als Bio-Lebensmittel verkauft und beworben wird, müssen die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung 2018/848 und weiterer dazugehöriger Verordnungen und Rechtsakte erfüllt sein.

Aus diesen Gesetzestexten geht hervor, dass Verarbeitungs-, Import- und Handelsunternehmen sich einem Kontrollverfahren unterziehen müssen. In Luxemburg werden diese Betriebe von vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Verbraucherschutz zugelassenen privaten Kontrollstellen kontrolliert. Einzelhändler, die ihre Öko-Ware unmittelbar an Endverbraucher verkaufen und nicht verarbeiten, sind von der Kontrollpflicht ausgenommen.

Einzelhändler, die ihre vorverpackte und voretikettierte Öko-Ware unmittelbar an Endverbraucher verkaufen und nicht verarbeiten, sind unter bestimmten Bedingungen von der Kontrollpflicht ausgenommen. Einzelhändler, die lose Öko-Ware an Endverbraucher verkaufen, können unter Umständen ausgenommen werden. Hier gelten die Punkte a) und b) des Artikels 35 Abs. 8 der EU-Öko-Verordnung Nr. 2018/848, die von der ASTA festgelegt wurden und überprüft werden müssen.

Für die Einfuhr von Bio-Produkten aus Drittländern gilt die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008.

Alle Lebensmittel-Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet sich vorher bei der Lebensmittelsicherheitsbehörde zu melden.

 

Zum letzten Mal aktualisiert am