Kennzeichnung allgemein

Eine Kennzeichnungspflicht besteht für alle Lebensmittel, die für den Verbraucher bestimmt sind. Auch Lebensmittel, die an Gemeinschaftsverpflegungen abgegeben werden, müssen gekennzeichnet sein.

Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so ist die Bezeichnung des Lebensmittels und die Allergenkennzeichnung verpflichtend.

Etikett

Die auf dem Etikett vorhandenen Informationen sollen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen und eine sichere Verwendung des Lebensmittels ermöglichen. Es müssen laut der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 folgende Angaben auf dem Etikett vorverpackter Lebensmittel zu finden sein:

  • Bezeichnung des Lebensmittels,
  • Verzeichnis der Zutaten,
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,
  • Menge bestimmter Zutaten,
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels,
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum,
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung,
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
  • Ursprungsland oder Herkunftsort (falls dies für das bestimmte Lebensmittel vorgesehen ist),
  • Gebrauchsanleitung (falls nötig),
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der vorhandene Alkoholgehalt angegeben werden,
  • Nährwertangabe.
Haltbarkeitsdatum, Zutatenliste und Nettofüllmenge
©ASV

Alle diese Angaben müssen gut leserlich auf der Verpackung bzw. auf einem sich auf der Verpackung befindlichen Etikett dargestellt sein. Auch die Sprache der Angaben muss in dem jeweiligen Mitgliedsstaat verständlich sein (z. B. in der Amtssprache oder auch in mehreren Amtssprachen; in Luxemburg muss eine von den folgenden Sprachen benutzt werden: Luxemburgisch, Deutsch oder Französisch, andere Sprachen dürfen zusätzlich beigefügt werden).

Es gibt jedoch auch Lebensmittel, dessen Kennzeichnung nicht alle diese Punkte aufweisen muss, sei es z. B. aufgrund der Wiederverwertung der Verpackung (z. B. Glasflaschen ohne Etikett) oder bei sehr kleinen Verpackungen.

Auch Stoffe oder Erzeugnisse, welche Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen gekennzeichnet werden und zwar so, dass sie deutlich unter den restlichen Zutaten zu erkennen sind, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Auch wenn kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist, müssen diese Stoffe oder Erzeugnisse trotzdem hinter dem Wort „Enthält“: … aufgeführt sein.

Die Nettofüllmenge muss bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten, d.h. in Litern, Zentilitern oder Millilitern angegeben werden, bei sonstigen Lebensmitteln in Maßeinheiten (Kilogramm oder Gramm).

Eine genaue Bezeichnung der Zusammensetzung eines Lebensmittels dient nicht nur der reinen Information, sondern auch der Prävention. Menschen, die auf bestimmte Lebensmittel allergisch reagieren, können anhand des Etiketts feststellen, ob sich eine für sie gefährliche Zutat darin befindet.

Verantwortlichkeit für die Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung eines Lebensmittels ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, verantwortlich. Wenn der Lebensmittelunternehmer jedoch nicht in der EU niedergelassen ist, liegt die Verantwortung beim Importeur, der das Lebensmittel eingeführt hat.

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