Bei folgenden Lebensmitteln muss die Kennzeichnung zusätzliche Angaben enthalten (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011):
Lebensmittel |
Kennzeichnung |
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In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel |
„unter Schutzatmosphäre verpackt“ |
Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten |
„mit Süßungsmittel(n)“ „mit Zucker(n) und Süßungsmitteln“ „enthält Aspartam“ „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ |
Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten |
„enthält Süßholz“ „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ |
Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein |
„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ bzw. „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ |
Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind |
„mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw. „mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ |
Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse |
das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde |
Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel |
„bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ |
Lebensmittel, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden | Hinweis „ aufgetaut“ muss hinzugefügt werden |
Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind |
Hinweis „ aus Fleischstücken zusammengefügt „ oder „ aus Fischstücken zusammengefügt „ muss hinzugefügt werden |
Spezielle Anforderungen an die Bezeichnung „ Hackfleisch/ Faschiertes „ |
Die folgenden Angaben : „ Fettgehalt geringer als…“ und „Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß geringer als …“ müssen auf der Kennzeichnung sein |
Erzeugnisse, die unter der Definition von „Separatorenfleisch“ fallen |
Der Hinweis „Separatorenfleisch“, dem der Name/die Namen der Tierart/Tierarten, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind muss auf der Kennzeichnung sein |
Nicht essbare Wursthülle |
Hinweis „ nicht essbare Wursthülle“ muss auf der Kennzeichnung sein |