Kontrolle von Futtermitteln

Die Benutzung, das Inverkehrbringen und die Herstellung von Futtermitteln unterliegen gewissen Bedingungen, die im Gesetz vom 19. Mai 1983, in den beigefügten großherzoglichen Verordnungen und in der europäischen Gesetzgebung festgelegt sind.

Im Futtermittelbereich sind die gesetzlichen Vorschriften weitestgehend auf europäischer Ebene harmonisiert, nur die zuständigen Behörden und die Strafen bei Verstößen sind auf nationaler Ebene festgelegt.

Die Ackerbauverwaltung ASTA ist beauftragt, die Registrierung und Zulassung der Futtermittelunternehmen zu verwalten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Futtermittelbereich zu kontrollieren.

Seit dem Jahre 2002 ist von der europäischen Kommission gesetzlich festgelegt, dass die Verantwortlichkeit für die Futtermittelsicherheit bei den Futtermittelunternehmen liegt. Die Verordnungen (EG) 178/2002 und (EG) 183/2005 haben folgende Schwerpunkte:

  • obligatorische Meldung aller Futtermittelunternehmen und deren Aktivitäten durch den Futtermittelunternehmer bei der zuständigen Behörde für Futtermittelsicherheit,
  • aufgrund dieser Meldung, Registrierung durch die zuständige Behörde aller Futtermittelbetriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, falls erforderlich Zulassung nach vorheriger Kontrolle und Feststellung der Einhaltung der Bedingungen,
  • Einhaltung von harmonisierten Hygienevorschriften aller Futtermittelunternehmen,
  • Einführung der HACCP-Prinzipien für alle Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme der Futtermittelprimärproduktion,
  • Einführung von Vorschriften für die Futtermittelprimärproduktion,
  • Erstellung einer europäischen Plattform mit Leitfäden zur guten fachlichen Praxis im Futtermittelbereich.

Untenstehend finden Sie eine Sammlung mit den gültigen Rechtsvorschriften im Futtermittelbereich.

Seit 2010 ist die Verordnung (EG) 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln in Kraft. Diese Verordnung legt die Vorschriften für die Kennzeichnung der Futtermittel in der europäischen Union fest. Neu ist, dass Futtermittelunternehmen jedes Einzelfuttermittel, welches sich noch nicht im europäischen Katalog der Einzelfuttermittel befindet, melden müssen, bevor sie es als Einzelfuttermittel benutzen oder in Verkehr bringen dürfen.

Zuständige Behörde

Bei Fragen zur Futtermittelsicherheit, wenden Sie sich bitte an die dafür zuständige Behörde - Administration des Services Techniques de l’Agriculture – ASTA.

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