
Definitionen
Die Definitionen der EU-Verordnungen N° 1234/2007, 589/2008, 852/2004 und 853/2004 sind anwendbar.
Qualitätsmerkmale der Eier
Eier der Klasse A oder frische Eier
Die Schale und die Kutikula, eine sehr dünne Schicht, welche die Eierschale bedeckt, müssen sauber und intakt sein und eine normale Form aufweisen.
Die Luftkammer darf eine Höhe von 6 mm nicht überschreiten. Bei Eiern mit der Bezeichnung „extra“ darf die Höhe der Luftkammer nur maximal 4 mm betragen.
Bei der Durchleuchtung des Eis soll das Eigelb in Form eines Schattens ohne erkennbare Struktur sichtbar werden. Außerdem soll das Eigelb seine ursprüngliche Position in der Mitte wieder einnehmen, nachdem das Ei leicht um seine eigene Achse gedreht wurde.
Das Eiweiß soll klar und durchsichtig sein.
Falls sich ein Keim entwickelt hat, darf dieser nicht sichtbar sein.
Fremdstoffe oder Fremdgeruch werden nicht toleriert.
Klasse B
Jene Eier, die nicht oder nicht mehr die Eigenschaften unter der Klasse A vorweisen, werden der Klasse B zugeordnet.
Eier der Klasse B werden ausschließlich an die Lebensmittelindustrie und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert.
Klassifizierung von Eiern nach dem Gewicht
Eier der Klasse A werden in folgende Gewichtsklassen eingeteilt:
- XL - sehr groß: Das Ei wiegt 73 g oder mehr,
- L - groß: Das Ei wiegt 63 g oder mehr und weniger als 73 g,
- M - durchschnittlich : Das Ei wiegt 53 g oder mehr und weniger als 63 g,
- S - klein: Das Ei wiegt weniger als 53 g.
Zulassung der Packstellen
Der Code einer Packstelle besteht aus dem Ländercode (z. B. LU für Luxemburg) und der Identifikationsnummer, welche durch die Veterinärverwaltung zugewiesen wird.
Zur benötigten technischen Ausstattung gehört:
- eine geeignete Anlage zum Schieren (Durchleuchtung der Eier),
- ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe,
- eine Einrichtung zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen,
- eine geeichte Waage zum Wiegen der Eier,
- ein System zum Kennzeichnen von Eiern.
Der Zulassungsantrag ist an die Veterinärverwaltung zu richten.
Kennzeichnung
Mehr zur Kennzeichnung der Eier finden Sie unter folgendem Link: Kennzeichnung von Eiern.
Register
Registerführung des Erzeugers
Der Erzeuger muss folgende Informationen aufzeichnen:
- Installationsdatum,
- Alter und Anzahl der Legehennen zum Zeitpunkt der Installation,
- Schlachtdatum und Anzahl der geschlachteten Hühner,
- tägliche Eierproduktion,
- Anzahl und / oder Gewicht der verkauften oder gelieferten Eier,
- Name und Anschrift der Käufer.
Registerführung der Packstelle
Die Packstelle muss ihre Aufzeichnungen nach Haltungsart und Tag ordnen.
Aufgezeichnet werden:
- Menge der nicht klassifizierten Eier, die vom Erzeuger mit folgenden Angaben versehen werden müssen:
» Name, Anschrift und Erzeugercode,
» Legedatum oder Legeperiode;
- Menge der nach Güte- und Gewichtsklasse eingestuften Eier,
- Menge der klassifizierten Eier, die von anderen Packstellen stammen; diese müssen folgende Angaben aufweisen:
» Code der Packstellen,
» Mindesthaltbarkeitsdatum;
- Menge nicht klassifizierter Eier, welche an andere Packstellen geliefert werden; diese müssen folgende Angaben aufweisen:
» Code dieser Packstellen,
» Legedatum oder Legeperiode;
- Anzahl und / oder Gewicht der gelieferten Eier:
» nach Güte- und Gewichtsklasse für Eier der Güteklasse „A“, nach Verpackungsdatum für Eier der Güteklasse „B“,
» nach Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Güteklasse „A“
» nach Käufer mit Angabe des Namens und der Adresse.
Rechnungen und / oder Lieferscheine dienen als Aufzeichnungsregister.
Die Register unter 7), 14) und 15) müssen für einen Zeitraum von mindestens 12 Monate aufbewahrt werden.