Die Futtermittelunternehmer in Luxemburg stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, dem mit ihnen im Einklang stehenden nationalen Recht und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) 183/2005 erfüllt sind.
Unter „Futtermittelunternehmen“ versteht man alle Unternehmen, gleichgültig ob sie kommerziell oder nicht kommerziell ausgerichtet sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern.
Registrierung
Die Futtermittelunternehmer:
- melden der zuständigen Behörde (ASTA – Futtermittelkontrolle) formgemäß alle ihrer Verantwortung unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind,
- stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle Betriebe zur Verfügung, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.
Zulassung
Die Futtermittelunternehmer stellen außerdem sicher, dass die unter ihrer Kontrolle stehenden und in den Anwendungsbereich der Futtermittelverordnung fallenden Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern:
1. solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) 183/2005 genannten Erzeugnissen,
- Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden,
- Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs von Mischfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffen enthalten,
2. eine Zulassung in Luxemburg nach nationalem Recht vorgeschrieben ist.
Futtermittelunternehmer üben keine Tätigkeit aus ohne Registrierung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) 183/2005 oder ohne Zulassung, gemäß Artikel 10 der gleichen Verordnung, sofern erforderlich.
Zuständige Behörde
Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare zwecks Registrierung/Zulassung sind an die Administration des Services Techniques de l’Agriculture (ASTA) zu senden.